Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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seitens dieser Linien, nämlich dadurch erfolgt, dass in beiden 
um Erteilung von Konsensen gebeten wurde. Dagegen ist die 
Schaumburgische Linie zu den Verhandlungen, die der Dekla- 
ration voraufgingen, nicht zugezogen worden, auch hat sie keine 
amtliche Kenntnis von ihrem Erlasse bekommen. Andererseits 
ınuss freilich das Schiedsgericht annehmen, dass den Mitgliedern 
des Hauses Schaumburg-Lippe der Erlass der Deklaration so- 
wie ihr Inhalt bekannt geworden ist und zwar vor dem Jahre 
1868. Das Schiedsgericht hält sich zu dieser Annahme für be- 
rechtigt, weil das (iegenteil in dem jetzigen Verfahren niemals 
behauptet worden ist, und findet eine Bestätigung in dem Schreiben 
des Fürsten Leopold zur Lippe vom 14. Januar 1858, welches 
in der obenerwähnten Schrift, betreffend die familieprechtliche 
Stellung der beiden älteren Nebenlinien (S. 14, 15) mitgeteilt 
wird. In diesem Schreiben, das sich auf die Bitte um Erteilung 
eines Konsenses bezieht, wird am Schlusse gesagt: „Nach wel- 
chen Grundsätzen ich in Zukunft die Ebenbürtigkeit beurteilen 
werde, darüber habe ich mich vorstehend ganz bestimmt geäussert 
und kann hinzufügen, dass hierüber meine näheren Agnaten, ins- 
besondere auch der Fürst zu Schaumburg-Lippe gleiche An- 
sichten begen.*“ Die Deklaration muss also Gegenstand eines 
Meinungsaustausches zwischen beiden Herren gewesen sein. War 
aber den Mitgliedern der Linie Schaumburg-Lippe die Deklara- 
tion bekannt und wurde von ihrer Seite kein Widerspruch er- 
hoben, so könnte hieraus wohl die Folgerung gezogen werden, 
sie habe dadurch zu erkennen gegeben, dass es ihr genehm sei, 
wenn der Chef der Hauptlinie die Ebenbürtigkeit einer Ehe, für 
deren Abschluss er um seinen Konsens gebeten werde, prüfe und 
durch die Erteilung hausrechtlich feststelle. Einer solchen Folge- 
rung stehen indes, wie nicht verkannt werden darf, immerhin 
Bedenken entgegen; denn der Sachverhalt ist nicht so aufge- 
klärt, dass mit Sicherheit ausgesprochen werden könnte, die Ag- 
naten der Schaumburger Linie seien verpflichtet gewesen, Wider- 
spruch gegen die Deklaration zu erheben, wenn nicht ihr Still- 
schweigen als Zustimmung gelten solle. 
Es muss deshalb auf die Beanstandung der Ehe wegen
	        
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