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Mangels der Ebenbürtigkeit eingegangen werden. Bei der Ent-
scheidung über diesen Einwand kommt vor allem in Frage, ob
das massgebende Ebenburtsrecht bereits durch den Schiedsspruch
von 1897 dergestalt festgestellt ist, dass die in dessen Gründen
ausgesprochenen Ergebnisse über das im Hause Lippe geltende
Recht auch jetzt zugrunde gelegt werden müssten und nur noch
untersucht werden dürfte, ob seit dem Jahre 1803 eine Aende-
rung eingetreten sei. Die Bedeutung einer Feststellung des
Ebenburtsrechts hat jedoch der Schiedsspruch von 1897 nicht.
Seine Entscheidung ging allerdings dahin, dass Graf Ernst zur
Lippe-Biesterfeld thronfolgeberechtigt sei, weil die im Jahre 1803
geschlossene Ehe seiner Grosseltern dem Lippischen Hausrecht
entsprochen habe. Diese Entscheidung ist massgebend und würde
selbst in dem Falle massgebend bleiben, wenn wirklich die tat-
sächlichen oder rechtlichen Feststellungen, auf denen sie beruht,
unrichtig gewesen sein sollten. Denn diese Feststellungen dienen
zwar zur Erläuterung der Entscheidung, sind aber Erwägungen,
von deren Richtigkeit die bindende Kraft der Entscheidung nicht
abhängt. Eben hieraus folgt, dass jenen Feststellungen eine
selbständige Bedeutung nicht zukommt. Die Frage, ob die Ehe
des. Grafen Ernst als ebenbürtige zu gelten hat, muss deshalb
unabhängig von dem Schiedsspruche von 1897 geprüft werden.
Das Schiedsgericht trägt kein Bedenken, den Ergebnissen,
zu denen jener Spruch in Ansehung des Ebenburtsrechts gelangt
ist, beizustimmen.
In dem Schiedsspruche von 1897 wird davon ausgegangen,
dass jedenfalls zu Ende des 18. und zu Beginn des 19. Jahr-
hunderts für die altreichsgräflichen und die in der staatsrecht-
lichen Stellung ihnen regelmässig gleichstehenden neufürstlichen
Häuser ein Reichsherkommen, wonach die Ehe mit einer Per-
son des niederen Adels als Missheirat anzusehen sei, nicht ge-
golten hat. Ferner ist unentschieden gelassen, ob vielleicht von
jenen Häusern die Zugehörigkeit der Braut zu einem altadeligen
Geschlecht erfordert wurde, dagegen ist ausgesprochen, dass
keinenfalls sogenannter Stiftsadel, d. h. der Nachweis von min-
destens vier .adeligen Ahnen erforderlich gewesen sei. Das jetzige