Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Mangels der Ebenbürtigkeit eingegangen werden. Bei der Ent- 
scheidung über diesen Einwand kommt vor allem in Frage, ob 
das massgebende Ebenburtsrecht bereits durch den Schiedsspruch 
von 1897 dergestalt festgestellt ist, dass die in dessen Gründen 
ausgesprochenen Ergebnisse über das im Hause Lippe geltende 
Recht auch jetzt zugrunde gelegt werden müssten und nur noch 
untersucht werden dürfte, ob seit dem Jahre 1803 eine Aende- 
rung eingetreten sei. Die Bedeutung einer Feststellung des 
Ebenburtsrechts hat jedoch der Schiedsspruch von 1897 nicht. 
Seine Entscheidung ging allerdings dahin, dass Graf Ernst zur 
Lippe-Biesterfeld thronfolgeberechtigt sei, weil die im Jahre 1803 
geschlossene Ehe seiner Grosseltern dem Lippischen Hausrecht 
entsprochen habe. Diese Entscheidung ist massgebend und würde 
selbst in dem Falle massgebend bleiben, wenn wirklich die tat- 
sächlichen oder rechtlichen Feststellungen, auf denen sie beruht, 
unrichtig gewesen sein sollten. Denn diese Feststellungen dienen 
zwar zur Erläuterung der Entscheidung, sind aber Erwägungen, 
von deren Richtigkeit die bindende Kraft der Entscheidung nicht 
abhängt. Eben hieraus folgt, dass jenen Feststellungen eine 
selbständige Bedeutung nicht zukommt. Die Frage, ob die Ehe 
des. Grafen Ernst als ebenbürtige zu gelten hat, muss deshalb 
unabhängig von dem Schiedsspruche von 1897 geprüft werden. 
Das Schiedsgericht trägt kein Bedenken, den Ergebnissen, 
zu denen jener Spruch in Ansehung des Ebenburtsrechts gelangt 
ist, beizustimmen. 
In dem Schiedsspruche von 1897 wird davon ausgegangen, 
dass jedenfalls zu Ende des 18. und zu Beginn des 19. Jahr- 
hunderts für die altreichsgräflichen und die in der staatsrecht- 
lichen Stellung ihnen regelmässig gleichstehenden neufürstlichen 
Häuser ein Reichsherkommen, wonach die Ehe mit einer Per- 
son des niederen Adels als Missheirat anzusehen sei, nicht ge- 
golten hat. Ferner ist unentschieden gelassen, ob vielleicht von 
jenen Häusern die Zugehörigkeit der Braut zu einem altadeligen 
Geschlecht erfordert wurde, dagegen ist ausgesprochen, dass 
keinenfalls sogenannter Stiftsadel, d. h. der Nachweis von min- 
destens vier .adeligen Ahnen erforderlich gewesen sei. Das jetzige
	        
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