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Schiedsgericht findet keinen Anlass, hiervon abzuweichen, ins-
besondere auch, soweit das Erfordernis des sogenannten Stifts-
adels in Frage steht. Allerdings ist die Ansicht, dass für die
Ebenbürtigkeit einer Dame des niederen Adels mindestens Vier
Ahnen Adel erforderlich sei, in der Literatur vielfach vertreten
worden, so von
Moser, Teutsches Staatsrecht Bd. 19 (1745) S. 332;
Familienstaatsrecht Bd. 2 (1775) S. 153;
Struben, Rechtliche Bedenken, 2. Aufl. (1787) Bedenken
135 S. 502;
Eichhorn, Einleitung in das Deutsche Privatrecht,
5. Aufl. (1845) $ 292 in Verbindung mit $ 59;
Zachariae, Gutachten betreffend die Ebenbürtigkeitsfrage
im Fürstlichen und Gräflichen Hause Lippe (1875) S. 20 ft.
Ferner wird in dem von Struben a. a. O. mitgeteilten Man-
dat des Reichshofrats vom 12. Juli 1753 in Sachen des Grafen
von Schaumburg-Lippe zu Alverdissen gegen den Landgrafen von
Hessen-Cassel und dessen Lehnshof S. 514 gesagt:
da doch kein Gesetz im Römischen Reich vorhanden, so die
Ehe eines Reichsgrafen oder aus einem solchen Haus ent-
sprossenen Herrn mit einer von beyderseits Eltern, Ritter-
und Stiftsmässig gebohrnen Person aus dem alten Teutschen
Reichs Adel, für ungleich, oder die daraus erzeugte Kinder
für unfähig zur Lehn- und Landesfolge erklären.
Allein dies Urteil ist für die Richtigkeit jener Ansicht nicht
beweisend. Es erging. in einem Rechtsstreite, der die Lehns-
fähigkeit der Nachkommen aus der Ehe des Grafen Friedrich Ernst
zur Lippe-Alverdissen mit einer Dame von niederem Adel, Phi-
lippine Elisabeth von Friesenhausen zum Gegenstand hatte, und
letztere war stiftsfähig. Das Urteil hebt daher nur hervor, dass
die Ehe mit einer Dame von stiftsmässigem niederem Adel zweifel-
los ebenbürtig sei, sagt jedoch nicht, dass zur Ebenbürtigkeit
stiftsmässiger Adel erfordert werde, da es keinen Anlass hatte,
sich hierüber auszusprechen. Hingegen fehlt es nicht an Stimmen,
die ein derartiges Erfordernis nicht anerkennen. Dieser An-
sicht ist
Archiv ftir öffentliches Recht. XX. 3. 32