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Gönner, Staatsrecht (1804) 8 74.
Insbesondere ist aber zu verweisen auf
Pütter, Ueber Missheiraten (1796),
der in dieser Schrift (S. 399 fi.) darlegt, dass für die Beantwor-
tung der — von ihm verneinten — Frage, ob eine Dame des
niederen Adels dem hohen Adel ebenbürtig sei, die Stiftsmässig-
keit ihres Adels nicht in Betracht kommen könne und dessen
Ausführungen (S. 441 ff.) den Grund ersehen lassen, weshalb i
manchen Häusern des hohen Adels, die eine Ehe auch mit Damen
des niederen Adels zuliessen, Stiftsmässigkeit erfordert wurde. Die
Abstammung von nur adeligen Ahnen sowohl auf väterlicher als
auf mütterlicher Seite gewährte erhebliche Vorteile und eröffnete
namentlich die Möglichkeit, in ein Hochstift aufgenommen zu
werden. Im Hinblick hierauf wurde vielfach auch von hoch-
adeligen Familien katholischen Bekenntnisses darauf gehalten,
dass ihre Angehörigen die Ehe nur mit einer Person von stifts-
mässigem Adel eingingen. In dem jetzigen Verfahren hat frei-
lich die Schaumburgische Vertretung geltend gemacht, dass die
Forderung des Ahnenadels im 18. Jahrhundert auch die gesetz-
gebenden Kreise des Reichs beherrscht habe, wie namentlich
daraus hervorgehe, dass bei den Verhandlungen über die Wahl-
kapitulation des Kaisers Franz, 1745, solche Rechtsauffassung
zutage getreten sei. Letzteres ist richtig, denn naeh der Mit-
teilung von
Moser, Wahl capitulation Frantz des Ersten, 1745, II
S. 327
wurde — zu Art. 22 $ 4 der Wahlkapitulation — in Vorschlag
gebracht, nach „Miss Heurath“ hinzuzufügen
nämlich mit Personen, welche nicht wenigstens vier adelige
Ahnen aufzuweisen haben.
Allein dieser Antrag ist nicht durchgedrungen, und danach
spricht jener Vorgang gerade dafür, dass die massgebenden Kreise
den sogenannten Ahnenadel nicht für nötig hielten. Erforder-
nis der Ebenbürtigkeit ist daher der Vier Ahnen Adel nach
Reichsherkommen nicht geworden.
Das letztere ist freilich bier nicht von ausschlaggebender Be-