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deutung. Es kommt vielmehr darauf an, was das Lippische
Hausrecht festsetzt. Dies aber stimmt, wie der Schiedsspruch
von 1897 ebenfalls zutreffend angenommen hat, mit. dem Reichs-
herkommen überein.
In dem früheren Verfahren war von den damaligen Par-
teien anerkannt worden, dass ein in Ansehung der Ebenburt
massgebendes Hausgesetz für das Gesamthaus Lippe nicht be-
stehe (Schiedsspruch S. 19). Abweichend hiervon wird gegen-
wärtig von der Schaumburgischen Seite geltend gemacht, dass
einschlagende hausrechtliche Bestimmungen vorhanden seien, und
zwar wird verwiesen auf
1. die Bestätigung des Primogeniturrechts durch Kaiser Ru-
dolf II. vom 12. Februar 1593 (Schulze, Hausgesetze Bd. II,
S. 150),
2. das Testament Simons VI. vom 30. August 1597 (eben-
daselbst S. 155), |
3. den Landtagsschluss vom 22. Juli 1651 (Urkundensamm-
lung zur Beurteilung der zwischen den hohen Häusern Lippe und
Schaumburg-Lippe streitigen Verhältnisse, Lemgo 1831, S. 31).
In der erstgenannten Urkunde wird die Nachfolge zuge-
sprochen ::
dem erstgebohrenen Sohn, der eines Lehens fähig und: der
Regierung Land und Leute vorseyn mag.
In dem Testament ist die Rede von:
. Mannsstamm, Manneserben, männlichen Leibeserben, Mannes-
leib-Erben, Fölgeren;
in dem Landtagsschluss von:
dem ältisten unsers gräflich Leibes Lehens Erben.
Von der Schaumburgischen Vertretung wird hieraus abgeleitet,
dass dadurch eine von der gemeinrechtlichen (der damals schon
rezipierten römischrechtlichen) abweichende Erbfolgeordnung fest-
gesetzt worden sei, die auf lehnrechtlicher Grundlage die Vor-
aussetzungen des Erbrechts zugleich im Sinne des für das Haus
Lippe von alters her geltenden, auf die höchsten Geburtsstände
des Reichs beschränkten Ebenburtsrechts regele.: Das Erforder-
nis der Abstammung von hochadligen Eltern ergebe sich danach
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