Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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In der Hauptlinie des Hauses sind allerdings Eben regel- 
mässig nur mit Damen aus solchen Familien geschlossen worden, 
die reichsunmittelbaren Besitz und Reichsstandschaft hatten, mit- 
hin zu denjenigen gehörten, welche nach der im 18. Jahrhundert 
zur Herrschaft gelangten Begriffsbestimmung den hohen Adel 
ausmachten. Als Abweichungen könnten nur die Ehen in Frage 
kommen, die von Angehörigen dieser Linie in den Jahren 1666, 
1695 und 1713 mit Burggräfinnen von Dohna, 1705 mit einer 
Gräfin von Kunowitz und 1773 mit der verwitweten Frau von 
Trotha geborenen von Trotha eingegangen sind. Die Häuser 
der zuerstgenannten Damen wurden aber, jedenfalls nach einer 
vielvertretenen Ansicht, den reichsständischen gleichgeachtet, und 
die Frau von Trotha war vor der Eheschliessung auf ein mit 
Genehmigung des regierenden Grafen zur Lippe an den Kaiser 
gerichtetes Gesuch in den Stand einer Reichsgräfin erhoben wor- 
den, was die Deutung zulässt, dass die Standeserhöhung nach- 
gesucht wurde, um den Mangel der Vollbürtigkeit auszugleichen. 
Es würde daher aus der in der Hauptlinie befolgten Uebung ent- 
nommen werden können, dass im Hause Lippe das strenge Eben- 
burtsrecht gegolten habe, wenn anzunehmen wäre, dieser Uebung 
habe die Rechtsüberzeugung zugrunde gelegen, dass nur Ehen 
mit Damen aus dem Kreise des hohen Adels ebenbürtig seien. 
Einer solchen Annahme stehen jedoch Umstände gegenüber, welche 
das Gegenteil dartun und jene Uebung als eine Tatsache er- 
scheinen lassen, die sich daraus erklärt, dass die regierende Linie 
in der Lage war, Ehen nur mit Damen des Hochadels einzu- 
gehen, der aber die Bedeutung der Aeusserung einer Rechts- 
überzeugung für das Gesamthaus nicht zukommt. 
Vor allem spricht hierfür die im Jahre 1722 erfolgte, schon 
erwähnte Eheschliessung des Grafen Friedrich Ernst zur Lippe- 
Alverdissen mit Philippine Elisabeth von Friesenhausen, aus 
welcher Ehe die jetzt lebenden Angehörigen der Linie Schaum- 
burg-Lippe abstammen. Die Dame war von niederem, nicht ti- 
tuliertem Adel. Ihre Nachkommen würden mithin, wenn im 
Hause Lippe das strenge Ebenburtsrecht gegolten hätte, nicht 
als Agnaten des Gesamthauses geboren sein. Allerdings wurde
	        
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