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die Ansicht des Hauses sprechen die von Anschütz (a. a. O.
S. 155, 156) mitgeteilten Schreiben des Grafen Simon August
zu Lippe-Detmold aus 1749 und 1755, desselben, der allerdings
später seine Meinung geändert hatte. Eine fernere Bestätigung
bietet das oben erwähnte Mandat des Reichshofrats vom 12. Juli
1753, das an der schon mitgeteilten Stelle, wo die Ansicht ver-
worfen wird, dass die Ehe eines Reichsgrafen mit einer „Ritters-
und Stiftsmässig gebohrenen Person aus dem alten Teutschen
Reichsadel“ ungleich sei, fortfährt:
da vielmehr von zwey und drey Jahrhunderten her eine un-
leugbare Observanz des Contrarii in denen vornehmsten
Gräfl. Häusern Teutschlands, ja sogar in dem Hause Schaum-
burg selbst sich ergebe.
Von grösster Bedeutung endlich ist das dem Schiedsgericht über-
reichte Referat nebst Votum zu dem Urteile des Reichskammer-
gerichts vom 12. Februar 1773. In der dem jetzt hergestellten
Abdrucke vorangeschickten Einleitung wird gesagt, das Votum
gehe dahin:
war die Friesenhausensche Ehe gleich, so war sie es ganz
ausschliesslich um deswillen, weil Elisabeth. v. Friesenhausen
einem Geschlechte angehörte, das von mehreren hundert
Jahren her einen wahren, alten, reinen turniermässigeri Adel
erwiesen hat (votum $ 21); war aber die Ele ungleich, so
haben die Deszendenten Grafen Friedrich Ernsts die Gleich-
bürtigkeit und Successionsfähigkeit durch das Kaiserliche,
der v. Friesenhausen erteilte Diploma erlanget (votum $ 10,
88 26—33).
Diese Angabe ist nicht zutreffend. In dem Votum wird
nicht gesagt, dass die Ehe, wenn sie ungleich gewesen wäre,
durch die Kaiserliche Standeserhöhung die Heilung von diesem
Mangel erlangt hätte, sondern es wird ausgesprochen, dass der
Deszendenz des Grafen Friedrich Ernst nicht erst durch das
Diplom ein Sukzessionsrecht beigelegt worden sei ($ 38, S, 55),
dass sie solches vielmehr schon ohnehin gehabt habe und dass
es deshalb darauf, ob der Graf Simon August zur Lippe-Det-
mold seinen Konsens zu der Standeserhöhung gegeben habe, gar