Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Ohne Bedeutung ist es ferner, dass die neueren Hausgesetze re- 
gierender Familien strenge Grundsätze über Ebenburt aufstellen, 
denn es kann für den vorliegenden Fall lediglich darauf an- 
kommen, ob gerade im Hause Lippe das Ebenburtsrecht strenger 
geworden ist. In Ansehung dieses Hauses aber ist nicht bloss 
die Einführung strengerer Grundsätze nicht erwiesen, sondern es 
liegen Tatsachen vor, aus denen mit Sicherheit zu schliessen 
ist, dass es bei dem bisherigen Rechte geblieben ist. Durch die 
Deklaration vom 10. Mai 1853 ist von dem Chef der Hauptlinie 
das Erfordernis: des Heiratskonsenses eingeführt, ohne dass das 
Ebenburtsrecht näher bestimmt wird. Während der vorherge- 
gangenen Verhandlungen hat der Fürst den ihm gemachten Vor- 
schlag, hausgesetzlich den gräflichen oder freiherrlichen Stand 
der Braut zu verlangen, abgelehnt, weil einfacher alter Adel 
ebensoviel wert sei, wie jene Titel, der freiherrliche oft sogar 
auf Usurpation beruhe. Und zu der Ehe des Grafen Ernst zur 
Lippe-Biesterfeld mit der Reichsgräfin Karoline von Wartens- 
leben hat der Fürst unter dem 23. September 1868 seinen lan- 
desherrlichen Konsens erteilt. Namentlich letztere Tatsache ist 
von Bedeutung. Denn wenn der Chef des Gesamthauses, nach- 
dem er sich die Aufgabe gesetzt hatte, auf Wahrung der Eben- 
burt zu halten, in feierlicher Form die Erklärung abgibt, dass 
jene Ehe, also die Verbindung mit einer Dame aus niederem 
Adel, deren Mutter zudem bürgerlicher Herkunft war, ebenbürtig 
sei, so ist das ein Zeugnis für das Lippische Hausrecht, dessen 
Beweiskraft nicht angezweifelt werden kann. 
Aus der Erteilung des Konsenses vom 23. September 1868 
ist ferner zu entnehmen, dass sogenannter Ahnenadel oder Stifts- 
adel keinesfalls ein Erfordernis der Ebenbürtigkeit nach Lippi- 
schem Hausrechte war, mithin auch insofern die Annahme des 
Schiedsspruchs von 1897 zutreffend ist. 
Bemerkt werden mag endlich, dass auch der Lippische Brü- 
dervergleich vom 14. August 1749, obwohl er kein für das Ge- 
samthaus gültiges Hausgesetz ist und über die Thronfolge keine 
Bestimmung trifft, die Richtigkeit der Ergebnisse jenes Schieds- 
spruchs immerhin bestätigt. Denn die in $ 18 des Brüderver-
	        
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