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Ohne Bedeutung ist es ferner, dass die neueren Hausgesetze re-
gierender Familien strenge Grundsätze über Ebenburt aufstellen,
denn es kann für den vorliegenden Fall lediglich darauf an-
kommen, ob gerade im Hause Lippe das Ebenburtsrecht strenger
geworden ist. In Ansehung dieses Hauses aber ist nicht bloss
die Einführung strengerer Grundsätze nicht erwiesen, sondern es
liegen Tatsachen vor, aus denen mit Sicherheit zu schliessen
ist, dass es bei dem bisherigen Rechte geblieben ist. Durch die
Deklaration vom 10. Mai 1853 ist von dem Chef der Hauptlinie
das Erfordernis: des Heiratskonsenses eingeführt, ohne dass das
Ebenburtsrecht näher bestimmt wird. Während der vorherge-
gangenen Verhandlungen hat der Fürst den ihm gemachten Vor-
schlag, hausgesetzlich den gräflichen oder freiherrlichen Stand
der Braut zu verlangen, abgelehnt, weil einfacher alter Adel
ebensoviel wert sei, wie jene Titel, der freiherrliche oft sogar
auf Usurpation beruhe. Und zu der Ehe des Grafen Ernst zur
Lippe-Biesterfeld mit der Reichsgräfin Karoline von Wartens-
leben hat der Fürst unter dem 23. September 1868 seinen lan-
desherrlichen Konsens erteilt. Namentlich letztere Tatsache ist
von Bedeutung. Denn wenn der Chef des Gesamthauses, nach-
dem er sich die Aufgabe gesetzt hatte, auf Wahrung der Eben-
burt zu halten, in feierlicher Form die Erklärung abgibt, dass
jene Ehe, also die Verbindung mit einer Dame aus niederem
Adel, deren Mutter zudem bürgerlicher Herkunft war, ebenbürtig
sei, so ist das ein Zeugnis für das Lippische Hausrecht, dessen
Beweiskraft nicht angezweifelt werden kann.
Aus der Erteilung des Konsenses vom 23. September 1868
ist ferner zu entnehmen, dass sogenannter Ahnenadel oder Stifts-
adel keinesfalls ein Erfordernis der Ebenbürtigkeit nach Lippi-
schem Hausrechte war, mithin auch insofern die Annahme des
Schiedsspruchs von 1897 zutreffend ist.
Bemerkt werden mag endlich, dass auch der Lippische Brü-
dervergleich vom 14. August 1749, obwohl er kein für das Ge-
samthaus gültiges Hausgesetz ist und über die Thronfolge keine
Bestimmung trifft, die Richtigkeit der Ergebnisse jenes Schieds-
spruchs immerhin bestätigt. Denn die in $ 18 des Brüderver-