Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Luise Prinzessin von Ardeck könnte daher nur wegen Mangels 
der Ebenbürtigkeit beanstandet werden. Eine solche Beanstan- 
dung ist jedenfalls hinfällig, wenn die Gemahlin des Grafen Ru- 
dolf von ihrer Geburt her dem hohen Adel angehört hat, und 
letzteres ist der Fall, wenn die Ehe ihrer Mutter mit dem Prinzen 
Wilhelm von Hessen-Philippsthal-Barchfeld als eine ebenbürtige 
anzusehen ist. Von der Biesterfelder Vertretung wird dies be- 
hauptet und auf folgende Tatsachen gestützt: 
Die Ehe sei 1857 geschlossen in der Absicht und Annahme, 
eine für das altfürstliche Haus Hessen ebenbürtige Ehe zustande 
zu bringen. Kurfürst Friedrich Wilhelm habe unter dem 16. 
Dezember 1857 gemäss $ 6 des Kurfürstlichen Haus- und Staats- 
gesetzes vom 4. März 1817 den landesherrlichen Konsens erteilt; 
der Ehevertrag vom 23. Dezember 1857 sei geschlossen „im Ein- 
verständnis der hohen Agnaten des Landgräflichen Hauses“, und 
es heisse in dem Ehevertrage: 
„die hohen Agnaten des Durchlauchtigsten künftigen Gemahls, 
Seine Durchlaucht der Landgraf Alexis von Hessen-Philipps- 
thal-Barchfeld und Seine Durchlaucht der Landgraf Karl 
von Hessen-Philippsthal gewährleisten das Wittum“ (Art. 9), 
„die Regulierung der Apanagen und Deputate für die in 
dieser Fürstlichen Ehe geborenen Prinzen und Prinzessinnen 
erfolgt nach dem im Fürstlichen Gesamthause Hessen-Phi- 
lippsthal üblichen Herkommen, und ebenso richten sich die er- 
forderlichen Bevormundungen nach den Gesetzen des Hessi- 
schen Hauses“ (Art. 14); 
unterzeichnet sei der Vertrag von der Braut und deren Eltern, 
von dem Bräutigam und dessen allein noch lebenden Mutter so- 
wie von dem Landgrafen Karl von Hessen-Philippsthal und dem 
Landgrafen Alexis von Hessen-Philippsthal-Barchfeld ; die Ver- 
mählung sei förmlich notifiziert an die Kaiser von Oesterreich, 
Russland und Frankreich, an den König von Preussen, die Kö- 
nigin von England und die Könige der Niederlande, von Bel- 
gien, Dänemark, Schweden und Norwegen, Bayern, Sachsen, 
Hannover und Württemberg, an die Grossherzöge von Baden, 
Hessen, Sachsen-Weimar, beide Mecklenburg, an den Landgrafen
	        
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