Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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von Hessen und sieben Herzöge. Am 18. März 1872 sei die 
Ehe auf gemeinschaftliche Bitte des Prinzen und der Prinzessin 
durch Allerhöchsten ‚Erlass Seiner Majestät des Königs Wilhelm 
kraft landesherrlicher Machtvollkommenheit gelöst worden, die 
Verleihung des Namens von Ardeck sei dann auf Bitte der Prin- 
zessin Marie erfolgt, als der Prinz sich einige Zeit später ander- 
weit vermählte. 
Von der Schaumburgischen Seite wird zugegeben, dass die 
Ehe zwischen den Eltern der Gemahlin des Grafen Rudolf keine 
morganatische gewesen, sondern in der Absicht und Annahme, 
eine für das altfürstliche Haus Hessen ebenbürtige Ehe zustande 
zu bringen, geschlossen sei. Aber sie sei wegen mangelnden 
Hochadels der Braut ohne weiteres eine nicht ebenbürtige; im 
gesamten altfürstlichen Hause Hessen gelte strenges Ebenburts- 
recht. Eine laxe Praxis könne nicht bewiesen werden. Auch 
sei schon die Verleihung und Annahme des Prinzentitels von 
Ardeck vollbeweisend für die Richtigkeit der Behauptung, dass 
die Prinzessin Luise nur dem niederen, wenn auch hoch titulier- 
ten Adel angehöre. Dementsprechend werde die Familie Ardeck 
im Gothaischen Genealogischen Hofkalender nicht in der ersten 
Abteilung (Genealogie der europäischen regierenden Fürsten), 
sondern in der dritten Abteilung (Genealogie der nicht zu den 
deutschen Standesherren gehörenden nicht souveränen fürstlichen 
Häuser) geführt. 
Bei dieser Ausführung ist übersehen, dass jedes hochadelige 
Haus, auch wenn es grundsätzlich ebenbürtige Ehen nur mit 
Damen des hohen Adels zulässt, im Einzelfall eine Dame, die 
dieses Erfordernis nicht erfüllt, durch Willensübereinstimmung 
der Agnaten als ebenbürtiges Mitglied aufnehmen kann. Es fragt 
sich, ob eine solche Aufnahme des Kurfürstlichen Hauses Hessen 
zu Gunsten der Prinzessin Marie Auguste von Hanau in Anlass 
ihrer Ehe mit dem Prinzen Wilhelm von Hessen-Philippsthal- 
Barchfeld anzunehmen ist. Das Schiedsgericht glaubt, die Frage 
bejahen zu müssen. Es gründet diese Auffassung auf die Tat- 
sache, dass die Absicht und Annahme, eine für das altfürstliche 
Hessische Haus ebenbürtige Ehe zustande zu bringen, zur Zeit
	        
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