Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

— 502 — 
der Eheschliessung bei allen rechtlich Beteiligten obwaltete, nicht 
nur, wie unbestritten, bei dem hohen Brautpaar und dem Kur- 
fürsten, der den Konsens zur Ehe entsprechend der Vorschrift 
im $ 6 des Kurfürstlich Hessischen Haus- und Staatsgesetzes 
vom 4. März 1817 (Sammlung von Gesetzen für die Kurhessi- 
schen Staaten Bd. 2, S. 29), sowie im $ 12 der Kurhessischen 
Verfassung vom 5. Januar 1831 (das. Bd. 6, S. 1) erteilt hat, 
sondern auch bei allen Agnaten des Gesamthauses. Denn diese 
haben, wie auf Grund amtlich erteilter Auskunft festgestellt wor- 
den ist, teils ausdrücklich — wie die Herren. Chefs der beiden 
landgräflichen Linien durch Unterzeichnung der Ehepakten — 
teils stillschweigend ihre Zustimmung erteilt. Beweisend ist hier- 
für, dass die Gemahlin des Prinzen Wilhelm von Hessen-Phi- 
lippsthal-Barchfeld nicht nur während der Dauer ihrer im Jahre 
1872 geschiedenen Ehe, sondern auch nachher bis zu der von 
ihr selbst nachgesuchten Namensänderung den Titel „Prinzessin 
von Hessen-Philippsthal“ und das Hessische Wappen und zwar 
beides unangefochten achtzehn Jahre lang geführt hat; auch ihre 
aus der Ehe mit ihrem genannten Gemahl entsprossenen Kinder 
wurden nach wie vor der Ehescheidung als Prinzen und Prin- 
zessinen von Hessen bezeichnet. Erst nach dem im Jahre 1875 
erfolgten Tode des Kurfürsten Friedrich Wilhelm wurde zuerst 
die Führung dieser Titel von seiten einzelner Hessischer Agna- 
ten beanstandet, während bis dahin diese Agnaten nicht nur kei- 
nen Widerspruch dagegen erhoben, sondern selbst die Prinzessin 
Marie als Prinzessin von Hessen-Philippsthal bezeichnet hatten. 
Die nachträgliche Beanstandung wurde dadurch gegenstandslos, 
dass der Prinzessin Marie, ebenso wie ihren Kindern auf ihr 
eignes Gesuch durch Diplom Seiner Majestät des Königs Wil- 
heim von Preussen vom 28. Juli 1876 „unter Belassung des 
Titels von Prinzessinnen beziehungsw. Prinzen mit dem Prädikate 
‚Durchlaucht‘ der Name von Ardeck verliehen“ wurde. — Diese 
Tatsachen ergeben, dass die Prinzessin Marie bei und nach ihrer 
Eheschliessung mit dem Prinzen Wilhelm von Hessen-Philipps- 
thal-Barchfeld zunächst von den Agnaten des Hessischen Hauses 
einmütig als ebenbürtige Angehörige dieses Hauses aufgenommen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.