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der Eheschliessung bei allen rechtlich Beteiligten obwaltete, nicht
nur, wie unbestritten, bei dem hohen Brautpaar und dem Kur-
fürsten, der den Konsens zur Ehe entsprechend der Vorschrift
im $ 6 des Kurfürstlich Hessischen Haus- und Staatsgesetzes
vom 4. März 1817 (Sammlung von Gesetzen für die Kurhessi-
schen Staaten Bd. 2, S. 29), sowie im $ 12 der Kurhessischen
Verfassung vom 5. Januar 1831 (das. Bd. 6, S. 1) erteilt hat,
sondern auch bei allen Agnaten des Gesamthauses. Denn diese
haben, wie auf Grund amtlich erteilter Auskunft festgestellt wor-
den ist, teils ausdrücklich — wie die Herren. Chefs der beiden
landgräflichen Linien durch Unterzeichnung der Ehepakten —
teils stillschweigend ihre Zustimmung erteilt. Beweisend ist hier-
für, dass die Gemahlin des Prinzen Wilhelm von Hessen-Phi-
lippsthal-Barchfeld nicht nur während der Dauer ihrer im Jahre
1872 geschiedenen Ehe, sondern auch nachher bis zu der von
ihr selbst nachgesuchten Namensänderung den Titel „Prinzessin
von Hessen-Philippsthal“ und das Hessische Wappen und zwar
beides unangefochten achtzehn Jahre lang geführt hat; auch ihre
aus der Ehe mit ihrem genannten Gemahl entsprossenen Kinder
wurden nach wie vor der Ehescheidung als Prinzen und Prin-
zessinen von Hessen bezeichnet. Erst nach dem im Jahre 1875
erfolgten Tode des Kurfürsten Friedrich Wilhelm wurde zuerst
die Führung dieser Titel von seiten einzelner Hessischer Agna-
ten beanstandet, während bis dahin diese Agnaten nicht nur kei-
nen Widerspruch dagegen erhoben, sondern selbst die Prinzessin
Marie als Prinzessin von Hessen-Philippsthal bezeichnet hatten.
Die nachträgliche Beanstandung wurde dadurch gegenstandslos,
dass der Prinzessin Marie, ebenso wie ihren Kindern auf ihr
eignes Gesuch durch Diplom Seiner Majestät des Königs Wil-
heim von Preussen vom 28. Juli 1876 „unter Belassung des
Titels von Prinzessinnen beziehungsw. Prinzen mit dem Prädikate
‚Durchlaucht‘ der Name von Ardeck verliehen“ wurde. — Diese
Tatsachen ergeben, dass die Prinzessin Marie bei und nach ihrer
Eheschliessung mit dem Prinzen Wilhelm von Hessen-Philipps-
thal-Barchfeld zunächst von den Agnaten des Hessischen Hauses
einmütig als ebenbürtige Angehörige dieses Hauses aufgenommen