Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

— 504 — 
Ehe seines Vaters mit Karoline Reichsgräfin von Wartensleben 
eine ebenbürtige gewesen ist. Er selbst ist vermählt mit Bertha 
geborenen Prinzessin von Hessen-Philippsthal, mithin einer Dame 
vonhohem Adel. Seine Söhne haben deshalb auch Thronfolgerecht. 
2. Die Brüder des Grafregenten, Graf Bernhard und Graf 
Julius Ernst, sind aus demselben Grunde wie der Grafregent 
thronfolgeberechtigt. 
2. Der ‘Öheim des Grafregenten, Graf Leopold, ist wie der 
verstorbene Grafregent Ernst thronfolgeberechtigt. Vermählt ist 
der Graf Leopold mit Frida Gräfin von Schwerin, einer Dame 
von niederem, aber unbestritten altem Adel. Söhne sind ihm 
bisher nicht geboren. Ueber die Ebenbürtigkeit seiner Ehe hat 
das Schiedsgericht sich daher nicht zu äussern, da zufolge des 
Schiedsvertrags eine Entscheidung nur über die Ansprüche der 
jetzt lebenden Mitglieder der Linie Lippe-Biesterfeld gegeben 
werden soll. 
‘4. Der Oheim des Grafregenten, Graf Rudolf, ist ebenso 
thronfolgeberechtigt. Seine Söhne sind es, weil seine Ehe mit 
Luise Prinzessin von Ardeck eine ebenbürtige ist. 
5. Der Oheim des Grafregenten Graf Friedrich Wilhelm und 
sein Sohn aus seiner Ehe mit Gisela Gräfin von Isenburg-Bü- 
dingen in Meerholz haben Thronfolgerecht aus den nämlichen 
Gründen. 
Demgemäss ist erkannt, wie geschehen. 
L. S. 
Freiherr von Seckendorft. Dr. Massmenn. 
Veltman. Dr. Planck. von Hassell. Meyn. von Bülow. 
Kolb. Dr. Wanjeck. Predar. Hoffmann I. Maenner. 
Specht. Erler. Suntheim.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.