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Ehe seines Vaters mit Karoline Reichsgräfin von Wartensleben
eine ebenbürtige gewesen ist. Er selbst ist vermählt mit Bertha
geborenen Prinzessin von Hessen-Philippsthal, mithin einer Dame
vonhohem Adel. Seine Söhne haben deshalb auch Thronfolgerecht.
2. Die Brüder des Grafregenten, Graf Bernhard und Graf
Julius Ernst, sind aus demselben Grunde wie der Grafregent
thronfolgeberechtigt.
2. Der ‘Öheim des Grafregenten, Graf Leopold, ist wie der
verstorbene Grafregent Ernst thronfolgeberechtigt. Vermählt ist
der Graf Leopold mit Frida Gräfin von Schwerin, einer Dame
von niederem, aber unbestritten altem Adel. Söhne sind ihm
bisher nicht geboren. Ueber die Ebenbürtigkeit seiner Ehe hat
das Schiedsgericht sich daher nicht zu äussern, da zufolge des
Schiedsvertrags eine Entscheidung nur über die Ansprüche der
jetzt lebenden Mitglieder der Linie Lippe-Biesterfeld gegeben
werden soll.
‘4. Der Oheim des Grafregenten, Graf Rudolf, ist ebenso
thronfolgeberechtigt. Seine Söhne sind es, weil seine Ehe mit
Luise Prinzessin von Ardeck eine ebenbürtige ist.
5. Der Oheim des Grafregenten Graf Friedrich Wilhelm und
sein Sohn aus seiner Ehe mit Gisela Gräfin von Isenburg-Bü-
dingen in Meerholz haben Thronfolgerecht aus den nämlichen
Gründen.
Demgemäss ist erkannt, wie geschehen.
L. S.
Freiherr von Seckendorft. Dr. Massmenn.
Veltman. Dr. Planck. von Hassell. Meyn. von Bülow.
Kolb. Dr. Wanjeck. Predar. Hoffmann I. Maenner.
Specht. Erler. Suntheim.