Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Literatur. 
Dr. ERnsT BRUCK, Gerichtsasseßsor: Die Gemeindeordnung für Elsass- 
Lothringen vom 6. Juni 1895. Zweite auf Grund des HALLeyYschen Konr- 
mentars neu bearbeitete Auflage. Strassburg, Karl J. Trübner 1905. X und 
444 S. 
Die Elisass-Lothringische Gemeindeordnung von 1895 ist nicht, was 
man eine gesetzgeberische Tat nennen könnte. Sie stellt die Dinge nicht 
mit schöpferischer Kraft auf neue Grundlagen, noch öffnet sie neue Bahnen. 
Das reichsländische Gemeinderecht hat im wesentlichen seine Eigenart be- 
halten, die es von dem, was in den meisten deutschen Ländern gilt, erheb- 
lich unterscheidet, Die Gemeindeordnung hat nur den zerstreuten Stoff 
ordentlich zusammengestellt, stellenweise auch etwas vereinfacht und aus- 
gebessert. Ihr Hauptverdienst liegt auf der rein politischen Seite: für ein 
wichtiges Lebensgebiet verdrängt sie die alten französischen Texte durch 
deutsche und trägt so dazu bei, dem Volke die Gegenwart kräftiger zum 
Bewusstsein zu bringen. Das ist etwas. Vielleicht wäre es klug gewesen, 
wenn die deutschen Regierungen gleich von Anfang an mehr in dieser Rich- 
tung geleistet hätten. 
Der seinerzeit alsbald von dem Geh. Oberregierungsrat HALLEY ver- 
öffentlichte Kommentar kann seinerseits nicht beanspruchen, als eine wis- 
senschaftliche Leistung angesehen zu werden. „Der Verfasser ist in amt- 
licher Eigenschaft bei der Entstehung der Gemeindeordnung beteiligt ge- 
wesen* sagt das damalige Vorwort. Das gibt ihm seine Legitimation. Er 
ist selbstverständlich besonders gut in der Lage zu berichten, was man im 
Ministerium bei der Ausarbeitung des Gesetzes gedacht und berücksichtigt 
hat und wie es dem Entwurf dann weiter auf dem Wege zur Sanktion er- 
gangen ist. Das gibt Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen, die 
wohl geeignet sind, dem Bürger und Landmann, der ja das Gesetz hand- 
haben soll, die Sache zu erleichtern. Zahlreiche Anlagen und ein gutes 
Sachregister machen die Sammlung noch handlicher. Es ist der bekannte 
Typus. Besondere juristische Vorbildung gehört nicht dazu. 
Archiv für öffentliches Recht. XX. 8. 33
	        
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