Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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organe* der Gemeinde und ihre „Vorsteher der verschiedenen Dienstzweige* 
gut monarchisch schwören: Seiner Majestät dem Kaiser treu und gehorsam 
sein, die Gesetze beobachten u. s. w. Hier war offenbar das Bestreben ent- 
scheidend, dem Landesausschuss die Annahme des Gesetzes zu erleichtern, 
indem man so wenig als möglich am Bestehenden änderte. Das Bestehende 
war nach dem Senatskonsult vom 25. Dezember 1852: obeissance & la con- 
stitution et fidelite ä& l’empereur. Voraus ging nach der Verfassung vom 
14. Januar 1852 art. 14: obeissance & la constitution et fidelit6 an presi- 
dent: Das war ja eine republikanische Verfassung; durch die Hinzufügung 
der fidelitE an president bahnte sich schon heimtückischer Weise die Ueber- 
leitung an. Das napoleonische Kaisertum hat nur den Titel geändert. Der 
unverfälschte republikanische Diensteid geht einfach auf fidelite & la nation 
oder & la constitution. So in der ersten Republik (Verf. 3. Sept. 1791 tit. II 
art. 5; Ges. 15. Aug. 1792; Kamerer, fonction publique S. 189). Das ist 
seinerseits wieder entnommen der nordamerikanischen Verfassung von 1787 
art. VI $S 3. Dazu bemerkt BRYoz, American Common wealth I cap. XII: 
Untertänigkejt gegenüber einer Verfassung zu beschwören, habe eigentlich 
keinen Sinn; es komme aber darin die Idee zum Ausdruck, dass man Ge- 
horsam schulde dem Willen des souveränen Volkes, der in der Verfassung 
erscheint. — Dieses ist die Genenlogie des Eides unserer elsass-lothringi- 
schen Bürgermeister und Beigeordneten nach Gem.O. von 1895. — Man 
sollte doch ein bischen mehr darauf acht geben, was man die Leute schwö- 
ren lässt. 
Der zweite Punkt betrifft anscheinend eine Kleinigkeit. Der Text des 
$ 17 ist in der ersten Auflage, übereinstimmend mit dem Gesetzblatt so ge- 
geben: „Der Bürgermeister führt die Verwaltung selbständig, soweit der 
Gemeinderat dabei nicht mitzuwirken hat. Er bereitet die Beschlüsse des 
Gemeinderates vor.* Die neue Bearbeitung macht daraus einen Satz, in- 
dem statt des Punktes nach „mitzuwirken hat“ ein Semikolon gesetzt wird. 
Eine Anmerkung erläutert hiezu: „In dem Gesetzestext ist ein Druckfehler.“ 
Die Frage wäre: Darf ein Kommentator in seiner Wiedergabe des Gesetzes- 
textes so ohne weiteres Druckfehlerberichtigungen vornehmen? Dass die 
Regierung das manchmal tut, ist ja stark bemängelt worden. Hier hat aber 
die Regierung es nicht getan. Die Sache liegt so. In 855 heisst es, dass 
die Bestimmungen des dritten und vierten Satzes des $ 17 Abs. 1 Anwen- 
dung finden sollen. Gemeint ist offenbar der zweite und dritte Satz. Die 
Sache komnit in Ordnung, wenn man den ersten Satz zu einem zusam- 
menzieht dadurch, dass man an Stelle des Punktes ein Semikolon setzt. 
Nun sagen die Ausführungsbestimmungen vom 25. März 1896 zu $ 55: 
„Dass das Gesetz den dritten und vierten Satz für anwendbar erklärt, be- 
ruht, wie sich aus den Verhandlungen des Landesausschusses ergibt, auf 
einem Versehen.* Und die erste Ausgabe erläutert unter Berufung darauf 
(8. 167): „In 8 17 ist aus den früheren Verhandlungen in das Gesetzblatt 
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