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organe* der Gemeinde und ihre „Vorsteher der verschiedenen Dienstzweige*
gut monarchisch schwören: Seiner Majestät dem Kaiser treu und gehorsam
sein, die Gesetze beobachten u. s. w. Hier war offenbar das Bestreben ent-
scheidend, dem Landesausschuss die Annahme des Gesetzes zu erleichtern,
indem man so wenig als möglich am Bestehenden änderte. Das Bestehende
war nach dem Senatskonsult vom 25. Dezember 1852: obeissance & la con-
stitution et fidelite ä& l’empereur. Voraus ging nach der Verfassung vom
14. Januar 1852 art. 14: obeissance & la constitution et fidelit6 an presi-
dent: Das war ja eine republikanische Verfassung; durch die Hinzufügung
der fidelitE an president bahnte sich schon heimtückischer Weise die Ueber-
leitung an. Das napoleonische Kaisertum hat nur den Titel geändert. Der
unverfälschte republikanische Diensteid geht einfach auf fidelite & la nation
oder & la constitution. So in der ersten Republik (Verf. 3. Sept. 1791 tit. II
art. 5; Ges. 15. Aug. 1792; Kamerer, fonction publique S. 189). Das ist
seinerseits wieder entnommen der nordamerikanischen Verfassung von 1787
art. VI $S 3. Dazu bemerkt BRYoz, American Common wealth I cap. XII:
Untertänigkejt gegenüber einer Verfassung zu beschwören, habe eigentlich
keinen Sinn; es komme aber darin die Idee zum Ausdruck, dass man Ge-
horsam schulde dem Willen des souveränen Volkes, der in der Verfassung
erscheint. — Dieses ist die Genenlogie des Eides unserer elsass-lothringi-
schen Bürgermeister und Beigeordneten nach Gem.O. von 1895. — Man
sollte doch ein bischen mehr darauf acht geben, was man die Leute schwö-
ren lässt.
Der zweite Punkt betrifft anscheinend eine Kleinigkeit. Der Text des
$ 17 ist in der ersten Auflage, übereinstimmend mit dem Gesetzblatt so ge-
geben: „Der Bürgermeister führt die Verwaltung selbständig, soweit der
Gemeinderat dabei nicht mitzuwirken hat. Er bereitet die Beschlüsse des
Gemeinderates vor.* Die neue Bearbeitung macht daraus einen Satz, in-
dem statt des Punktes nach „mitzuwirken hat“ ein Semikolon gesetzt wird.
Eine Anmerkung erläutert hiezu: „In dem Gesetzestext ist ein Druckfehler.“
Die Frage wäre: Darf ein Kommentator in seiner Wiedergabe des Gesetzes-
textes so ohne weiteres Druckfehlerberichtigungen vornehmen? Dass die
Regierung das manchmal tut, ist ja stark bemängelt worden. Hier hat aber
die Regierung es nicht getan. Die Sache liegt so. In 855 heisst es, dass
die Bestimmungen des dritten und vierten Satzes des $ 17 Abs. 1 Anwen-
dung finden sollen. Gemeint ist offenbar der zweite und dritte Satz. Die
Sache komnit in Ordnung, wenn man den ersten Satz zu einem zusam-
menzieht dadurch, dass man an Stelle des Punktes ein Semikolon setzt.
Nun sagen die Ausführungsbestimmungen vom 25. März 1896 zu $ 55:
„Dass das Gesetz den dritten und vierten Satz für anwendbar erklärt, be-
ruht, wie sich aus den Verhandlungen des Landesausschusses ergibt, auf
einem Versehen.* Und die erste Ausgabe erläutert unter Berufung darauf
(8. 167): „In 8 17 ist aus den früheren Verhandlungen in das Gesetzblatt
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