Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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riums, zunehmenden Verkehr, gesteigerte Assoziationskraft und damit Ar- 
beitsteilung und Arbeitskombination. Neben dem Nähr- und Wehrstande 
hat sich aber schon frühe der im Priesterstande verkörperte Lehrstand aus- 
gebildet. Die Religion, deren spezielle Beschaffenheit stets durch den Ras- 
sentypus bedingt ist, bildet eine sozial zweckmässige, ja unentbehrliche 
Einrichtung. Die ursprüngliche Vereinigung aller Wisasenszweige beim 
Priesterstande leitet sodann über auf den Gelehrten- und Künstlerstand. 
Für die innerpolitische Entwicklung eines Volkes spielt der Rassenwert des- 
selben eine Hauptrolle. Als höhere Rasse kommt ausschliesslich die indo- 
germanische in Betracht. Sehr interessant sind die Ausführungen des Verf. 
über Tradition und Anpassung. In einem besonderen Kapitel wird die Be- 
deutung der entwickelten Grundsätze für einzelne Rechtsgebiete dargelegt, so 
für das Prozessrecht, für das Strafrecht und für das Privatrecht. Aeusserst 
einschneidender Natur ist die kriminalpolitische Auffassung des Verf.; als 
bewusstes Ziel wird hier die Ausscheidung der gefährlichen Bestandteile aus 
der Gesellschaft hingestellt und ausgeführt, dass vom gesellschaftlichen Ge- 
sichtspunkte es nicht genüge, den Verbrecher zu bestrafen, die Hauptsache 
sei vielmehr, weitere Schadensstiftung zu verhüten. In der politischen 
Schlussbetrachtung befürwortet Verf. einen, die agrarischen Interessen mit 
Energie vertretenden freiheitlichen Konservatismus, eine zielbewusste Sozial- 
Aristokratie, welche den Kampf ums Dasein, namentlich auch die nationale 
Intra-Selektion so zu regeln habe, dass dadurch ein edlerer Menschheits- 
typus gezüchtigt werde. 
Obschon das Buch, namentlich in seinen Detailausführungen vielfach 
zu lebhaftem Widerspruche herausfordert oder vielleicht gerade deshalb, 
wird seine Lektüre jedem Juristen, überhaupt jedem Gebildeten und nicht 
zum mindesten auch der akademischen Jugend reiche Anregung zu einer 
vertieften Anschauung über unsere gesellschaftlichen Verhältnisse geben. 
Der Leser, dem es nicht möglich ist, selbst die naturwissenschaftlichen 
Schriften über die Deszendenztheorie zu konsultieren, erhält einen klaren 
und gründlichen Einblick in diese unsere Gegenwart so bewegende Lehre. 
Dass es ein auf allen Gebieten der Rechtswissenschaft bewanderter Jurist 
ist, der die praktischen Konsequenzen einer an sich naturwissenschaftlichen 
Theorie uns aufzudecken bestrebt ist, gereicht dem Werke zu grossem 
Vorteile. 
Lausanne. Dr. A. AFFOLTER.
	        
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