Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Dr. ARNDT (AvoLr), Geh. Bergrat und o. d. Professor zu Königsberg 
i. Pr. „Allgemeines Berggesetz für die Preussischen Staaten in seiner jetzigen 
Fassung nebst kurzgefasstem vollständigem Kommentar“. 3. Auflage 1%4. 
Verlag von C. E. M. Pfeffer-Leipzig. 
Die dritte Auflage des rühmlich bekannten Werkchens ist, nach der 
Datierung des Vorworts zu schliessen, im Hochsommer 1904 erschienen; sie 
bringt jedenfalls die später erlassenen Verfügungen und Gesetze nicht und 
stellt sich daher — vom zeitlichen Standpunkt dieser Besprechung aus be- 
trachtet — nicht mehr als eine Ausgabe des Berggesetzesin seiner „jetzigen 
Fassung ‘dar, weil inzwischen durch das Mutungsgesetz vom 5. Juli 
1905 (Ges.S. S. 265) und die Bergarbeiterschutznovelle vom 
14. Juli 1905 (Ges.S. S. 807) sehr einschneidende Aenderungen des zweiten 
und dritten Titels des Berggesetzes herbeigeführt worden sind. Hätten 
Verfasser und Verleger dies vorausgesehen, so hätten sie wohl, um inso- 
weit einer Veraltung des Buches in gar so kurzer Zeit vorzubeugen, mit 
der Herausgabe der Neuauflage noch gezögert. Doch das nur nebenbei! 
Das AnnpTsche Berggesetz steht im übrigen durchaus auf der Höhe, es ist 
in der Praxis bewährt und beliebt, weil es deren alltägliches Rüstzeug ist 
und, nur ihre Bedürfnisse berücksichtigend, kurz und zuverlässig über alle 
wesentlichen Punkte unterrichtet. Die Anmerkungen haben, verglichen mit 
denen der früheren Auflagen, an Umfang beträchtlich zugenommen und 
bringen neben den vorzüglich klaren knappen Erläuterungen zahlreiche 
Entscheidungen. Aus dem reichen Inhalt des kleinen Werkes Einzelheiten 
zu besprechen, ist bier nicht am Platze; der Rechtsauffassung des Verfas- 
sers kann man sich wohl fast überall anschliessen, nur möchte — vergl. 
Anm. 6 zu $ 15 S. 13 — bei zivilrechtlicher „Anfechtung“ (nicht im tech- 
nischen Sinne zu verstehen!) von Mutungen auf Grund persönlicher Ansprüche 
neben $ 826 auch 8 276 BGB. anwendbar sein, sofern ein Vertragsverhält- 
nis zwischen dem unberechtigten Muter und dem berechtigten Nichtimuter 
bestebt, und ausser Schadenersatzansprüchen wird in manchen Fällen auch 
ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (8$ 812 ff. BGB.) gegeben 
sein. 
HalleaS, Landrichter Dr. WINTER. 
Die öffentlich-rechtliche Stellung der Aerzte von Dr. 
jur. Huco NEUMANN. Berlin 1904. Verlag von Struppe und Winckler. Preis 
geh. 3 M. 
Die uns zur Besprechung zugegangene Arbeit behandelt die öffent- 
lich-rechtliche Stellung der Aerzte im Gegensatze zu der privatrechtlichen 
Seite, d. h. der krörterung der Rechtsbeziehungen, die im Verhältnisse von 
Arzt zu Patient zur Entstehung kommen; weiter ist auch die Betrachtung 
der rechtlichen Stellung der beamteten Aerzte, der sog. Medizinalbeamten,
	        
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