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Dr. ARNDT (AvoLr), Geh. Bergrat und o. d. Professor zu Königsberg
i. Pr. „Allgemeines Berggesetz für die Preussischen Staaten in seiner jetzigen
Fassung nebst kurzgefasstem vollständigem Kommentar“. 3. Auflage 1%4.
Verlag von C. E. M. Pfeffer-Leipzig.
Die dritte Auflage des rühmlich bekannten Werkchens ist, nach der
Datierung des Vorworts zu schliessen, im Hochsommer 1904 erschienen; sie
bringt jedenfalls die später erlassenen Verfügungen und Gesetze nicht und
stellt sich daher — vom zeitlichen Standpunkt dieser Besprechung aus be-
trachtet — nicht mehr als eine Ausgabe des Berggesetzesin seiner „jetzigen
Fassung ‘dar, weil inzwischen durch das Mutungsgesetz vom 5. Juli
1905 (Ges.S. S. 265) und die Bergarbeiterschutznovelle vom
14. Juli 1905 (Ges.S. S. 807) sehr einschneidende Aenderungen des zweiten
und dritten Titels des Berggesetzes herbeigeführt worden sind. Hätten
Verfasser und Verleger dies vorausgesehen, so hätten sie wohl, um inso-
weit einer Veraltung des Buches in gar so kurzer Zeit vorzubeugen, mit
der Herausgabe der Neuauflage noch gezögert. Doch das nur nebenbei!
Das AnnpTsche Berggesetz steht im übrigen durchaus auf der Höhe, es ist
in der Praxis bewährt und beliebt, weil es deren alltägliches Rüstzeug ist
und, nur ihre Bedürfnisse berücksichtigend, kurz und zuverlässig über alle
wesentlichen Punkte unterrichtet. Die Anmerkungen haben, verglichen mit
denen der früheren Auflagen, an Umfang beträchtlich zugenommen und
bringen neben den vorzüglich klaren knappen Erläuterungen zahlreiche
Entscheidungen. Aus dem reichen Inhalt des kleinen Werkes Einzelheiten
zu besprechen, ist bier nicht am Platze; der Rechtsauffassung des Verfas-
sers kann man sich wohl fast überall anschliessen, nur möchte — vergl.
Anm. 6 zu $ 15 S. 13 — bei zivilrechtlicher „Anfechtung“ (nicht im tech-
nischen Sinne zu verstehen!) von Mutungen auf Grund persönlicher Ansprüche
neben $ 826 auch 8 276 BGB. anwendbar sein, sofern ein Vertragsverhält-
nis zwischen dem unberechtigten Muter und dem berechtigten Nichtimuter
bestebt, und ausser Schadenersatzansprüchen wird in manchen Fällen auch
ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (8$ 812 ff. BGB.) gegeben
sein.
HalleaS, Landrichter Dr. WINTER.
Die öffentlich-rechtliche Stellung der Aerzte von Dr.
jur. Huco NEUMANN. Berlin 1904. Verlag von Struppe und Winckler. Preis
geh. 3 M.
Die uns zur Besprechung zugegangene Arbeit behandelt die öffent-
lich-rechtliche Stellung der Aerzte im Gegensatze zu der privatrechtlichen
Seite, d. h. der krörterung der Rechtsbeziehungen, die im Verhältnisse von
Arzt zu Patient zur Entstehung kommen; weiter ist auch die Betrachtung
der rechtlichen Stellung der beamteten Aerzte, der sog. Medizinalbeamten,