Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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ihrer humanen und zugleich volkswirtschaftlich verständigen Richtung von 
Stufe zu Stufe fortgeschritten ist. Ebenso werden die Ergebnisse der amt- 
lichen Erhebungen von 1898 über den Umfang der bestehenden Kinderar- 
beit mitgeteilt und die Begründung des Entwurfes insoweit wiedergegeben, 
wie es erforderlich ist, um dessen prinzipiellen Standpunkt zu verstehen, 
insbesondere dass man, obgleich, der Grundsatz der Unantastbarkeit des 
Hauses aufgegeben ist, sich doch auf die gewerbliche Kinderarbeit be- 
schränkt hat, so dass weder die landwirtschaftliche noch die häusliche Tä- 
tigkeit von dein Gesetze betroffen wird. 
Es folgt dann der Text des Gesetzes vom 30. März 1908 nebst dem 
Verzeichnisse derjenigen Werkstätten, in denen, abgesehen von dem Aus- 
tragen von Waren und sonstigen Botengängen, Kinder nicht beschäftigt 
werden dürfen. 
Den Hauptteil des Buches bildet die systematische Darstellung des Ge- 
setzes in folgenden 5 Abschnitten mit den in Klammern beigefügten Unter- 
abteilungen: I. Allgemeine Bestimmungen (Beschäftigung, Betrieb, Kinder, 
Eigene und fremde Kinder, Hausstand, Fürsorgekinder, Verwandtschaft, 
Adoption, Vormundschaft), II. Verbotene Beschäftigungsarten (Begriff der 
Werkstätte, Motorbetrieb, Bauten, Brüche, Gruben, Spedition, Kellerei), 
III. Beschränkte Zulässigkeit der Beschäftigung (Altersgrenze, Eigene Kin- 
der für Dritte beschäftigt, Arbeitsverbot für bestimmte Tageszeiten, Arbeite- 
dauer, Sonntagsruhe, Oeffentliche Vorstellungen), IV. Kontrollmassregeln. 
Aufsichtsbehörden. Zeit (Aufsicht, Nachtzeit, Behörden, Zeit), V. Straf- und 
Schlussebestimmungen (Vorsatz, Versuch, Strafantrag, Irrtum, Haftung der 
Stellvertreter). 
Als Anlagen werden die Ausführungsvorschriften des Bundesrates vom 
17. Dezember 1908, Preussens vom 30. November 1903, Bayerns vom 20. De- 
sember 1903, Sachsens vom 30. November 1903 und der 7 thüringischen 
Staaten, sowie das Verzeichnis derjenigen Werkstätten abgedruckt, in deren 
Betriebe in Abweichung von der Vorschrift in $ 13 Abs. 1 des Gesetzes 
eigene Kinder unter 10 Jahren bis zum 31. Dezember 1905 beschäftigt wer- 
den dürfen. 
Ein alphabetisches Sachregister erleichtert den Gebrauch. 
Wie bemerkt ist das Buch in erster Linie für Nichtjuristen bestimmt, 
womit es wohl zusammenhängt, dass der Verfasser nicht die übliche Form 
des Kommentars, sondern die einer systematischen Darstellung gewählt hat, 
die sonst für ein so wenig umfangreiches Gesetz vielleicht nicht besonders 
geeignet sein würde, für den Laien aber in der 'Tat die entsprechendere 
und deshalb empfehlenswertere ist. Die Einzelüberschriften gestatten trotz- 
dem eine leichte Orientierung. Ich bin der Ansicht, dass das Buch seiner 
Aufgabe in vollem Umfange gerecht wird. Auch bei der Stellungnahme zu 
den behandelten Zweifels- und Streitfragen billige ich fast durchweg den 
Standpunkt des Verfassers. W. KULEMANN.
	        
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