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tigkeiten“ auch die in der Konkursordnung geregelten Angelegen-
heiten fallen, denn als Prozessordnung im Sinne des $ 24 des
Gerichtsverfassungsgesetzes ist auch, wie die Motive betonen, die
Konkursordnung anzusehen ?. Dass ferner das Gesetz über die
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
in der Fassung vom 20. Mai 1898 hierher gehört, ist selbstver-
ständlich, denn es ist ein nur äusserlich getrennter Teil der Zi-
vilprozessordnung.
Es sind also im Sinne der Reichsjustizgesetze „bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten“ alle diejenigen Rechtsangelegenheiten, welche
nach den in der Zivilprozessordnung und in der Konkursordnung
enthaltenen Verfahrensvorschriften durchzuführen sind, also auch
Angelegenheiten, bei denen teilweise ein wirklicher Streit gar
nicht entstehen kann?. Für das Amtsgericht kommen hier der
8 23 des Gerichtsverfassungsgesetzes, die $3 486 Abs. 2 und 3,
510, 609, 645 fi., 688, 764, 873, 899, 919, 942, 1045 der Zivil-
prozessordnung, der $ 1 des Reichsgesetzes über die Zwangsver-
steigerung und Zwangsverwaltung und der $ 71 der Konkurs-
ordnung in Betracht.
Innerhalb dieser „bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten“ müssen
wir aber unterscheiden *:
® Hann, Die gesammten Materialien zum Gerichtsverfassungsgesetz,
1879, Ba. 1S. 187; HeLLMAnN in IHEBINGs Jahrbüchern für Dogmatik
Bd. 31 8.79 ff, S.83; Hauser, Die deutsche Gerichtsverfassung, 1879, S. 58;
ENDEMANN, Der deutsche Zivilprozess, 1878, Bd: 1 S. 61.
3 Siehe hierüber auch: Hauser a. a. O. S. 53—55; Ju. WıLH. PLANCK,
Lehrbuch des Zivilprozessrechts, 1887, Bd. I S. 26; JoHn in v. HoLTZEN-
DORFFs Rechtslexikon 1881 Bd. II S. 105 zu 8 13 G.V.; FıscHER „Ueber
Wachs Handbuch des Zivilprozesses“ in der Zeitschrift für deutschen Zivil-
prozess Bd. 10 S. 406 insbes. S. 416, 418; DRECHSLER „Ueber die Begriffe
Zivilprozess und Rechtsstreitigkeit und ihr Verhältnis zu den sog. Reichs-
justizgesetzen“ im Archiv für die zivilistische Praxis Bd. 62 S. 405 ff, ins-
bes, S 407, 417, 423, 425, 426, 431, 433/34.
* Wertvolle Unterscheidungen innerhalb der bürgerlichen Rechtstreitig-
keiten weist FISCHER a. a. O. S. 418 fi. aus dem Sprachgebrauch der C.P.O.
nach ; siehe auch WEISMANN, „Hauptintervention und Streitgenossenschaft®,
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