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Klage!®. Erst mit dem letzteren Momente beginnt für das Ge-
richt die Pflicht zur sachlichen Prüfung der Klage !!1?.
Es scheiden also aus unserer Betrachtung alle diejenigen
Fälle aus, in denen die Klage zur Terminsbestimmung am 31. Mai
1906 bei dem Amtsgerichte I in Berlin eingereicht, dem Be-
klagten aber noch nicht zugestellt ist "®.
Wie lange die Anhängigkeit in den verschiedenen Fällen
dauert, soll hier nicht im einzelnen festgestellt werden; nur für
die Rechtsstreitigkeiten i. e. S. sei noch bemerkt, dass die An-
hängigkeit — abgesehen von der Klagezurücknahme und dgl. —
bis zur Rechtskraft und Zustellung der Endentscheidung oder
bis zum Abschluss und der Zustellung eines Prozessvergleichs
dauert, die Anhängigkeit in der Instanz aber die Zustellung des
Endurteils der Instanz umfasst !*. Insofern kann man allerdings,
ähnlich der Erweiterung des Begriffes „Instanz“ im & 178 der
Zivilprozessordnung mit BETZINGER !® auch nach eingetretener
10 Siehe darüber: Jur. Wochenschrift 1886 S. 368, 370; Entsch. d. Reichs-
gerichts in Zivilsachen Bd. 33 S. 396: „Das Anhängigmachen deckt sich
mit der Erhebung der Klage“; LAnDsBEre: Zwischen Einreichung und Zu-
stellung der Klage“ bei GruoHor Bd. 36 S. 326; NEUKAMP, Handkom. z.
C.P.O. 1900 S. 205:
ıı v. WILMOwSKI u. LevyYa.a.0O. I S.372 Anm. 2 zu $ 230 (a. F.) und I
S.319 Anm. 4 zu $ 193 (a. F.); GAUPPp-STEINn a. a. O.I S. 471 Annı, Il zu $ 216.
12 Vgl. auch SEUFFERT, Kom. z. C.P.O., 9. Aufl., I S. 342, 345.
ı8 Wenn das Gesetz vom 81. März 1879 betr. die Uebergangsbestim-
mungen zur deutschen Zivilprozessordnung im & 1 bestimmte: „Als anhängig
geworden .... sind diejenigen Prozesse anzusehen, in welchen vor dem In-
krafttreten der deutschen C.P.O. die Einreichung der Klage erfolgt ist‘
— (Ges.S. S. 332) —, so ist das unter Anerkennung der rechtlichen Beden-
ken nur aus Nützlichkeitsgründen geschehen. Vgl. Anlagen z. d. Sten. Be-
richten d. Hauses d. Abgeordneten 1878/79 I S. 708 ff.; Siehe auch JASTROW
„Die neue Gerichtsorganisation für Berlin und ihr Einfluss auf die Gestal-
tung des Zivilprozesses“ i. d. Zeitschr. f. deutschen Zivilprozess Bd. 34 S. 462.
14 v, WıLmowskıu.LEvyYa.2.0. IS. 278 Ann. 1zu 8 162 (a. F.); STRUCK-
MANN u. KocH a.a. 0. I S. 220 Anm. 2zu $ 176; Entsch. d. RG. Bd. 39 S. 398.
15 BETZINGER „Einfluss einer Bezirksänderung auf. anhängige Sachen*
i. d. Zeitschr. f. deutschen Zivilprozess Bd. 17 S. 430/481.