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Rechtskraft des Urteils von einer Fortdauer der Anhängigkeit
sprechen, als die Zivilprozessordnung gewisse Nachverfahren dem
Gerichte erster Instanz oder noch deutlicher „dem Gerichte,
welches in erster Instanz erkannt hat“, zuweist. Es kommen
hier namentlich in Frage die Anträge auf Kosteniestsetzung
($ 104), die Wiederaufnahme des Verfahrens ($ 584), die Er-
teilung der Zeugnisse über die Rechtskraft der Urteile ($ 706)
und deren vollstreckbare Ausfertigung ($ 724) und Einwendungen
gegen den Anspruch in der Zwangsvollstreckung ($ 767 C.P.O.).
Auch dieser Abhandlung soll der insoweit erweiterte Begriff der
„Anhängigkeit“ zugrunde gelegt werden.
Il.
Mit Rücksicht darauf, dass weder reichs- noch landesgesetz-
liche Uebergangsbestimmungen zu dem vorliegenden Gesetze vor-
handen sind, kann sich die Untersuchung der Frage, wie sich
die Zuständigkeit der beiden Amtsgerichte Berlin-Mitte und
Berlin-Schöneberg zur Erledigung der am 31. Mai 1906 anhän-
gigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gestalten wird, lediglich
auf dem Boden der augenblicklich geltenden Gesetze bewegen.
Hierbei fragt es sich zunächst, ob eine landesgesetzliche Rege-
lung der Gerichtsorganisation, wie sie hier vorgenommen ist,
überhaupt zulässig ist und ‘ob nicht vielmehr die augenblicklichen
Reichsgesetze verbieten, dass eine politische Gemeinde in meh-
rere (Gerichtsbezirke geteilt ist. Wäre letzteres der Fall, so
würde unser Gesetz, insoweit es dem Reichsrecht widerspricht,
als unzulässig zu erachten sein. Wollte trotzdem der Einzelstaat
auf Grund seines formellen Rechts zur Errichtung der Gerichte und
zur Abgrenzung ihrer Sprengel ein solches Gesetz durchführen,
so würde doch, wenn man nicht gar in diesen Reichsgesetzen
eine Beschränkung dieses formellen Rechts erblicken will, min-
destens insoweit die Prozessgesetze die Zuständigkeit eines Ge-
richts aus Beziehungen der Rechtsstreitigkeiten zur ganzen po-