Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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litischen Gemeinde: herleiten, eine solche Zuständigkeit in Zu- 
kunft weder für das Amtsgericht Berlin-Mitte noch für das Amtes- 
gericht Berlin-Schöneberg gegeben sein. Die neue Gerichtsein- 
teilung wäre dann nach dieser Richtung unzulässig und damit 
unwirksam.. Es könnte daher auch für die beim bisherigen Amts- 
gericht I in Berlin anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 
die Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg überhaupt 
nicht in Frage kommen. Inwieweit sich das Amtsgericht Berlin- 
Mitte der ferneren Erledigung der bei ihm anhängigen Sachen 
unterziehen könnte, würde, sofern das Gesetz wenigstens formell 
gültig ist, wesentlich davon abbängen, ob das bisherige Amts- 
gericht I in Berlin trotz der Verkleinerung des Gerichtssprengels 
als dasselbe bestehen geblieben ist und nur den Namen gewech- 
selt hat. Diese eventuelle Unwirksamkeit des Gesetzes hätten 
auch die-bei beiden Gerichten angestellten Richter zu beachten !®, 
Insoweit kommt also die etwaige Unzulässigkeit unseres Gesetzes 
als Gesichtspunkt für die vorliegende Untersuchung in Frage. 
Die Prozessordnungen !? haben die Zuständigkeit der Ge- 
richte in der Hauptsache nach gewissen Beziehungen der Rechts- 
streitigkeiten zu einem Orte geregelt, so z. B. nach dem Orte, 
wo jemand seinen Wohnsitz hat ($ 13 C.P.O.), nach dem Auf- 
enthaltsorte (8 16), dem Orte, wo die Verwaltung geführt wird 
($ 17’, 31), dem’ Orte der Beschäftigung ($ 20), der Niederlas- 
sung ($ 21), dem Mess- und Marktorte ($ 30), dem Erfüllungs- 
orte ($ 29). Andererseits wird auch auf den Bezirk des Gerichts 
verwiesen, so in den $$ 23, 24, 27?, 28, 30, 32 der O.P.O. 
Diejenigen nun, welche der landesgesetzlichen Teilung einer 
politischen Gemeinde in mehrere Gerichtsbezirke die Wirksam- 
  
ı6 v. Rönne, Staatsrecht des Deutschen Reichs, 4, Aufl. II S. 88 63; 
MEYER, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts, 5. Aufl, S. 571; ARNDT, Ver- 
fassungsurkunde f. d. Preuss. Staat, 3. Aufl. Anm. 10 zu Artikel 106. 
Vgl. auch: 8 71 K.O. und $ 1 d. Gesetzes über die Zwangsverstei- 
gerung und Zwangsverwaltung vom 24. 3. 97.
	        
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