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litischen Gemeinde: herleiten, eine solche Zuständigkeit in Zu-
kunft weder für das Amtsgericht Berlin-Mitte noch für das Amtes-
gericht Berlin-Schöneberg gegeben sein. Die neue Gerichtsein-
teilung wäre dann nach dieser Richtung unzulässig und damit
unwirksam.. Es könnte daher auch für die beim bisherigen Amts-
gericht I in Berlin anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
die Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg überhaupt
nicht in Frage kommen. Inwieweit sich das Amtsgericht Berlin-
Mitte der ferneren Erledigung der bei ihm anhängigen Sachen
unterziehen könnte, würde, sofern das Gesetz wenigstens formell
gültig ist, wesentlich davon abbängen, ob das bisherige Amts-
gericht I in Berlin trotz der Verkleinerung des Gerichtssprengels
als dasselbe bestehen geblieben ist und nur den Namen gewech-
selt hat. Diese eventuelle Unwirksamkeit des Gesetzes hätten
auch die-bei beiden Gerichten angestellten Richter zu beachten !®,
Insoweit kommt also die etwaige Unzulässigkeit unseres Gesetzes
als Gesichtspunkt für die vorliegende Untersuchung in Frage.
Die Prozessordnungen !? haben die Zuständigkeit der Ge-
richte in der Hauptsache nach gewissen Beziehungen der Rechts-
streitigkeiten zu einem Orte geregelt, so z. B. nach dem Orte,
wo jemand seinen Wohnsitz hat ($ 13 C.P.O.), nach dem Auf-
enthaltsorte (8 16), dem Orte, wo die Verwaltung geführt wird
($ 17’, 31), dem’ Orte der Beschäftigung ($ 20), der Niederlas-
sung ($ 21), dem Mess- und Marktorte ($ 30), dem Erfüllungs-
orte ($ 29). Andererseits wird auch auf den Bezirk des Gerichts
verwiesen, so in den $$ 23, 24, 27?, 28, 30, 32 der O.P.O.
Diejenigen nun, welche der landesgesetzlichen Teilung einer
politischen Gemeinde in mehrere Gerichtsbezirke die Wirksam-
ı6 v. Rönne, Staatsrecht des Deutschen Reichs, 4, Aufl. II S. 88 63;
MEYER, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts, 5. Aufl, S. 571; ARNDT, Ver-
fassungsurkunde f. d. Preuss. Staat, 3. Aufl. Anm. 10 zu Artikel 106.
Vgl. auch: 8 71 K.O. und $ 1 d. Gesetzes über die Zwangsverstei-
gerung und Zwangsverwaltung vom 24. 3. 97.