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keit absprechen, gehen davon aus, dass nach $ 13 der Zivilpro-
zessordnung der allgemeine Gerichtsstand durch den Wohnsitz
bestimmt werde, dass der Begriff des Wohnsitzes der Zivilprozess-
ordnung mit dem des Bürgerlichen Gesetzbuches ($ 7) sich decke
und daher die ständige Niederlassung an einem Orte den Wohn-
sitz an diesem begründe. Unter „Ort“ sei aber, so führen sie
weiter aus, nicht ein Punkt im Territorium, sondern eine Ort-
schaft, eine politische Gemeinde zu verstehen. Dieser
Begriff des. „Ortes“ treffe auch für alle übrigen Fälle zu, wo die
Zivilprozessordnung den Gerichtsstand von der Beziehung der
Rechtsstreitigkeit zu einem „Orte“ abhängig mache. Wäre also
eine Stadt in zwei Gerichtsbezirke geteilt, so wären beide Ge-
richte in den genannten Fällen gleichmässig zuständig, die Wahl
des einzelnen stände nach $ 35 der Zivilprozessordnung im Be-
lieben des Klägers. Dies sei aber nicht die Absicht der Zivil-
prozessordnung. Sie kenne wohl einen mehrfachen allgemeinen
Gerichtsstand bei gleichzeitig mehrfachem Wohnsitze, bei ein-
beitlichem Wohnsitze aber und in allen anderen genannten Fällen
habe sie nur ein Gericht als zuständig anerkannt; es sei daher
eine solche Teilung dem Reichsrechte widersprechend und damit
unzulässig 8,
Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden. Schon
die Zivilprozessordnung vom 30. Januar 1877 bestimmte im $ 16
bezüglich des Wohnsitzes der Deutschen, welche das Recht der
Exterritorialität geniessen:
18 So: HEINITZ in der deutschen Juristenzeitung 1899 S. 193/194; MunK,
ebenda S. 211; JACOBSOHN ebenda $S. 188—190 und in den Blättern für
Rechtspflege im Bezirk des Kammergerichts 1899 S. 33 f. Ferner zahlreiche
Petitionen gesammelt in der Schutzschrift: „Gegen den Gesetzentwurf über
die Gerichtsorganisation für Berlin und Umgegend, Petition des Schutz-
vereins der Berliner Bauinteressenten, den beiden Häusern des Landtages
überreicht“ 1899 S. 8, 9, 21, 29, 80; siehe auch: Sten. Berichte über die
Verhandlungen a) des Hauses der Abgeordneten 1899 Bd. 8 8. 1956 ff.,
2973 ff., b) des Herrenhauses 1899 S, 406 ff.