Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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keit absprechen, gehen davon aus, dass nach $ 13 der Zivilpro- 
zessordnung der allgemeine Gerichtsstand durch den Wohnsitz 
bestimmt werde, dass der Begriff des Wohnsitzes der Zivilprozess- 
ordnung mit dem des Bürgerlichen Gesetzbuches ($ 7) sich decke 
und daher die ständige Niederlassung an einem Orte den Wohn- 
sitz an diesem begründe. Unter „Ort“ sei aber, so führen sie 
weiter aus, nicht ein Punkt im Territorium, sondern eine Ort- 
schaft, eine politische Gemeinde zu verstehen. Dieser 
Begriff des. „Ortes“ treffe auch für alle übrigen Fälle zu, wo die 
Zivilprozessordnung den Gerichtsstand von der Beziehung der 
Rechtsstreitigkeit zu einem „Orte“ abhängig mache. Wäre also 
eine Stadt in zwei Gerichtsbezirke geteilt, so wären beide Ge- 
richte in den genannten Fällen gleichmässig zuständig, die Wahl 
des einzelnen stände nach $ 35 der Zivilprozessordnung im Be- 
lieben des Klägers. Dies sei aber nicht die Absicht der Zivil- 
prozessordnung. Sie kenne wohl einen mehrfachen allgemeinen 
Gerichtsstand bei gleichzeitig mehrfachem Wohnsitze, bei ein- 
beitlichem Wohnsitze aber und in allen anderen genannten Fällen 
habe sie nur ein Gericht als zuständig anerkannt; es sei daher 
eine solche Teilung dem Reichsrechte widersprechend und damit 
unzulässig 8, 
Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden. Schon 
die Zivilprozessordnung vom 30. Januar 1877 bestimmte im $ 16 
bezüglich des Wohnsitzes der Deutschen, welche das Recht der 
Exterritorialität geniessen: 
18 So: HEINITZ in der deutschen Juristenzeitung 1899 S. 193/194; MunK, 
ebenda S. 211; JACOBSOHN ebenda $S. 188—190 und in den Blättern für 
Rechtspflege im Bezirk des Kammergerichts 1899 S. 33 f. Ferner zahlreiche 
Petitionen gesammelt in der Schutzschrift: „Gegen den Gesetzentwurf über 
die Gerichtsorganisation für Berlin und Umgegend, Petition des Schutz- 
vereins der Berliner Bauinteressenten, den beiden Häusern des Landtages 
überreicht“ 1899 S. 8, 9, 21, 29, 80; siehe auch: Sten. Berichte über die 
Verhandlungen a) des Hauses der Abgeordneten 1899 Bd. 8 8. 1956 ff., 
2973 ff., b) des Herrenhauses 1899 S, 406 ff.
	        
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