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vrrrnn „Ist die Hauptstadt (sc. des Heimatstaates)
in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so wird
der als Wohnsitz geltende Bezirk im Wege der
.‚Justizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt...“
Sie setzte damit die Zulässigkeit der landesgesetzlichen Teilung
der Hauptstadt in mehrere selbständige Gerichtsbezirke voraus.
In weiterer Spezialisierung des hiermit anerkannten Prinzips hat
dann das Gesetz betreffend Aenderungen der Zivilprozessordnung
vom 17. Mai 1898 im $ 15 (n. F.) den Fall vorgesehen, dass
die Stadt Berlin in mehrere Gerichtsbezirke geteilt ist, es hat
aber ferner ohne Beziehung auf eine bestimmte Stadt im $ 14
klar zum Ausdruck gebracht, dass der Garnisonort einer Militär-
person in mehrere Gerichtsbezirke geteilt sein kann, und das-
selbe bezüglich der Behörden für die Orte ausgesprochen, an
denen diese ihren Sitz haben ($ 19). Eine weitere Bezugnahme
auf diese Bestimmung findet sich ferner im $& 20, 27, 606, 609,
648 der Zivilprozessordnung. Das Reichsrecht setzt also die
Möglichkeit einer Teilung als bereits gegeben voraus, es macht
die Anwendung der genannten Bestimmungen nicht etwa davon
abhängig, dass später einmal durch Reichsgesetz eine Stadt in
mehrere Gerichtsbezirke geteilt werden würde!!, Hat also
das Reichsrecht nach seinem Wortlaut aus-
drücklich die Teilung einer Stadt in mehrere
Gerichtsbezirke prinzipiell gestattet, so kann auch
die Gültigkeit des hier vorliegenden Landesgesetzes füglich nicht
mehr in Frage gezogen werden.
Aus der Zulässigkeit der neuen Bezirkseinteilung würde sich
nun, falls die Zivilprozessordnung nichts anderes vorgesehen
hätte, die weitere Folge ergeben, dass, soweit Beziehungen der
Rechtsstreitigkeiten zur Stadt Berlin als solcher für die Zustän-
1% Vgl. LazaRus in der deutschen Juristenzeitung 1899 S. 212. HEINITZ
a. a.0. S. 194 bezeichnet die genannten Paragraphen der Zivilprozessord-
nung als „Regelung besonderer Fälle‘; dem kann nicht beigetreten werden.