Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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digkeit massgebend sind, diese Beziehungen sowohl im Bezirk 
des Amtsgerichts Berlin-Mitte als auch des Amtsgerichts Berlin- 
Schöneberg vorhanden und daher die gleichzeitige Zuständigkeit 
beider Gerichte gegeben sein würde. Dies würde alsdann auch 
bezüglich der anhängigen Sachen wesentlich sein; denn voraus- 
gesetzt, das Amtsgericht Berlin-Mitte wäre identisch mit dem 
bisherigen Amtsgericht I in Berlin, so würde das Amtsgericht 
Berlin-Mitte auch nach dem 31. Mai 1906 für alle derartigen 
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten an sich zuständig sein und 
müsste, da es nun einmal angerufen ist, dieselben auch sämtlich 
erledigen. Ein Wahlrecht, wie es $ 35 der Zivilprozessordnung 
dem Kläger für bürgerliche. Rechtsstreitigkeiten i. e. S. unter 
mehreren zuständigen Gerichten gibt, könnte nachträglich nicht 
mebr ausgeübt werden. Nimmt man aber an, dass auch das 
Amtsgericht Berlin-Mitte ein neues Gericht ist, so wären beide 
Gerichte gleichmässig zur weiteren Erledigung befähigt. Die hier 
ausgeführten Gesichtspunkte können jedoch für die Entscheidung 
der vorliegenden Frage nicht in vollem Umfange in Betracht 
kommen, denn es ist keineswegs die Absicht der 
Zivilprozessordnung, einen derartigen dop- 
pelten Gerichtsstand zu schaffen. Der $ 13 der Zivil- 
prozessordnung lautet: 
„Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den 
Wohnsitz bestimmt.“ 
Den Begriff des Wohnsitzes definiert sie nicht. Die Motive zur 
‚Zivilprozessordnung vom 30. Januar 1877 gehen davon aus, 
„dass der prozessrechtliche Wohnsitz mit dem zivilrechtlichen 
identisch sei und dass der Begriff des Wohnsitzes, sowie die 
Voraussetzungen, unter denen der Wohnsitz begründet und 
aufgehoben werde, durch die Vorschriften des bürgerlichen 
Rechts bestimmt werde“ ?°, 
..n Hıaun, Materialien zur Zivilprozessordnung vom 80. Januar 1877 Bd.I 
S. 150.
	        
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