Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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lungen die zur Beratung öffentlicher Angelegenheiten vereinigten 
Staatsbürger, nachdem die Veranstaltung in gesetzlicher Weise 
angemeldet ist, ihr Versammlungsrecht innerhalb der gesetzlichen 
Schranken aus, und ebenso die Polizei ihr Ueberwachungsrecht, 
im übrigen ignorieren sie sich gegenseitig, und insonderheit leistet 
der Polizeiabgeordnete der Versammlung normaler Weise nur 
eine passive Assistenz, er darf nicht in ihre sachlichen Er- 
örterungen eingreifen, er sitzt da, schweigt und hört. Ist ihm 
ein Fremdwort, ein Zitat, ein bildlicher Ausdruck oder eine An- 
spielung, die alle Versammlungsteilnehmer verstehen, unklar, so 
kann er nicht verlangen, dass man ihm aus der Versammlung 
heraus zu Hülfe komme; es ist vielmehr Sache der Polizeibe- 
hörde, Abgeordnete von genügender Bildung und Auffassungs- 
gabe zu delegieren, ebenso aber auch von genügenden Sprach- 
kenntnissen, um das Ueberwachungsrecht in den Grenzen aus- 
üben zu können, die ihm nun einmal zur Zeit noch durch die 
nach der Seite des Sprachenrechts unbeschränkte Versammlungs- 
freiheit des preussischen Staatsbürgers gezogen sind. 
Damit hängt bereits zusammen, was hier noch über die 
Geschäftssprache und den Geschäftsverkehr zu sagen ist, Be- 
griffe, mit denen eine zweite Gedankenreihe operiert, welche die 
Alleinherrschaft der deutschen Versammlungssprache im gelten- 
den Recht verwirklicht sieht. Geschäftssprache im Sinne unseres 
Themas ist die offizielle Sprache der Behörden, Beamten und 
politischen Körperschaften eines Staates. Sie spielt für Preussen, 
wie wir sahen, bereits in den autoritären Kundgebungen des ab- 
soluten Königtums eine wichtige Rolle: sowohl Friedrich Wil- 
helm IIl. als sein nächster Nachfolger haben ausdrücklich er- 
klärt, dass die preussische Geschäftssprache ihrer Zeit das 
Deutsche sei®®. Damals nun ist die preussische Geschäftssprache 
  
wird, es ist Sache der Polizei, die weiteren Voraussetzungen für die Beauf- 
sichtigung zu schaffen. 
® Vgl. oben 8. 27 ff.
	        
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