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in ihrem Wortlaut selbst zum Ausdruck gebracht, indem sie im
8 15 die Hauptstadt, die Stadt Berlin, also die politische
Gemeinde als Ort des Wohnsitzes bezeichnet 2). Ebenso ver-
kennt die Zivilprozessordnung nicht, dass der als gesetzlicher
Wohnsitz geltende Garnisonort wie nach Bürgerlichem Gesetz-
buche 3 die Ortsgemeinde ist, in welcher der Truppenteil garni-
soniert. Würde sie prinzipiell den Punkt meinen, auf wel-
chem die Kaserne liegt, so könnte sie vernünftigerweise im $ 14
nicht von einer Teilung dieses Punktes in mehrere Gerichtsbe-
zirke sprechen. Genau dasselbe gilt vom Ort, an welchem die
Behörde ihren Sitz hat. Ja man dürfte nicht fehl gehen, wenn
man mit ENDEMANN und HEINITZ annimmt, dass die Zivilpro-
zessordnung, soweit sie die Beziehung einer Rechtsstreitigkeit zu
einem „Orte“ für die Zuständigkeit massgebend sein lässt, unter
„Ort“ die politische Gemeinde versteht, aber, wie gesagt, nur
„begrifflich“. Es kommen hier insbesondere in Frage der
Aufenthaltsort ($ 16), der Ort, wo die Verwaltung geführt wird
(S$ 17, 31), der Ort der Beschäftigung ($ 20), der Niederlassung
($ 21), der Mess- und Marktort ($ 30). Zweifelhaft könnte man
vielleicht beim „Ort, wo die streitige Verpflichtung zu erfüllen,
ist“, sein, da hier auch die konkrete Stelle gemeint sein kann % 5,
Das mag jedoch hier dahingestellt bleiben, soviel steht jedenfalls
fest, dass der Begriff des „Wohnsitzes“ und des „Ortes“ in
diesem Titel der Zivilprozessordnung kein von dem des Bürger-
3? MunK 8.2.0. S. 211.
83? DERNBURG 8.8.0.1 S. 145.
% Vgl. Muapan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetz-
buch (1899) Bd. IL.S. 18/19 zu 88 229, 230 d. I. Entw. ($ 269/70 BGB.).
85 Ueber „Ort“ vgl. auch die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes
„betr. die Führung der Aufsicht beim Amtsgericht I und Landgericht I in
Berlin“ in den Sammlungen sämtlicher Drucksachen des Hauses der Abge-
ordneten 1892 Bd. V S. 1029. Ueber Zahlungsort des 8 603 ZPO. = Ortschaft
siehe GAREIS, Allg. Deutsche Wechselordnung 1891, S. 69 Anm. 19 zu Art. 4
und Entsch. d. RG. Bd. 82 8. 118; Entscheidungen des Reichsoberhandels-
gerichts Bd. 9 S,. 261.