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rende Umstand, in welchem der mehreren Gerichtsbezirke sich
die Kaserne des betreffenden Truppenteils oder das Bureau
der Kommandobehörde befindet. Behufs Beseitigung der hier-
aus sich ergebenden Schwierigkeiten soll nunmehr der als
Wohnsitz geltende Bezirk durch allgemeine Anordnung der
Landesjustizverwaltung bestimmt werden“ #2.
Aus demselben Gesichtspunkte begründen die Motive auch
den $ 19 der Zivilprozessordnung *°.
Klarer wie in der wörtlich angeführten Stelle der Motive
kann es nicht gesagt werden, dass „nach dem geltenden
Gesetze“ an sich für die Zuständigkeit der Umstand ent-
scheidend ist, in welchem Gerichtsbezirk die Kaserne, das Bureau
der Behörde liegt. In den Fällen des $ 15 fehlt es aber über-
haupt an der Erkennbarkeit der Beziehung einer Rechtsstreitig-
keit gerade zu einem der mehreren Bezirke. Hat also das Ge-
setz nur da, wo es an der Möglichkeit der Feststellung einer
solchen Beziehung fehlt oder wo dieselbe erhebliche Schwierig-
keiten bereiten würde, besondere Vorschriften gegeben, so geht
schon hieraus hervor, dass es in allen anderen Fällen die Mög-
lichkeit dieser Feststellung grundsätzlich als gegeben angenom-
men und deshalb von ähnlichen Bestimmungen abgesehen hat.
Es soll demnach prinzipiell stets nur eins der mehreren Gerichte
einer Stadt zuständig sein. Hätte der Gesetzgeber etwas anderes
beabsichtigt, „so wäre es“, wie LAZARUS zutreffend sagt, „ganz
unverständlich, warum der Exterritoriale anders behandelt wer-
den sollte, als derjenige, der wirklich in dem betrefienden Orte
wohnt“ *,
Schwierigkeiten in der Feststellung, wo die Beziehung der
Rechtsstreitigkeit wurzelt, dürften sich kaum ergeben, insbeson-
“ Haun, Materialien zu den Reichsjustiznovellen 1897—1898 Bd. I
8. 115/116.
# Hann 8.2.0. 8. 117.
#4 LAzARUS 8. &. 0. 8, 213.
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