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dere wird sich der allgemeine Gerichtsstand wohl immer durch
die Lage der Wohnung bestimmen lassen. Dies wird aber fast
durchgängig auch dann möglich sein, wenn z. B. als „Erfül-
lungsort“ einfach die „Stadt Berlin“ genannt ist“. Sollte eine
dahingehende Feststellung in einzelnen Ausnahmefällen nicht
möglich sein, dann werden sich für die Zukunft, wie JAsTROw
zutreffend hervorhebt,' erhebliche Schwierigkeiten ergeben, da
grundsätzlich nur ein Gericht zuständig sein kann und sich da-
her jedes der beiden Gerichte für unzuständig erklären wird ",
Da eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das im
Instanzenzuge zunächst höhere Gericht gemäss $ 36 Nr. 2 CPO.
wohl kaum in Frage kommen kann’, so wird es hier wohl für
die Zukunft einer besonderen gesetzlichen und zwar reichsrecht-
lichen Regelung für diese geringen Ausnahmefälle bedürfen. Für
die anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist jedoch,
wie weiter unten gezeigt: werden soll, diese Unbestimmbarkeit
auch in diesen Ausnahmefällen ohne Belang.
Zum Schlusse dieses Abschnitts sei noch darauf hingewiesen,
dass der hier vertretene Standpunkt auch bei den Beratungen
über das vorliegende Gesetz betreffend die Gerichtsorganisation
für Berlin und Umgegend in den beiden Häusern des Landtages
als zutreffend anerkannt worden ist. Im Abgeordnetenhause
haben die Vertreter der Staatsregierung mehrfach diesen Stand-
punkt als den der Zivilprozessordnung bezeichnet und besonders
betont, dass bei der Beratung der Zivilprozess-Novelle niemand
auf den Gedanken gekommen sei, dass der Gesetzgeber für einen
Einwohner eines Kommunalbezirks, der in zwei Gerichtsbezirke
zerfalle, zwei Gerichte als zuständig habe bezeichnen wollen.
„Das wäre eine Torheit gewesen, die man den Gesetzgebern nioht
# STÖLZEL a. 8. OÖ, S. 56—59.
“6 JASTROW 8, a. O. S, 447.
#7 GAUPP-STEIN a. a. O, I 107 Anm. III zu & 36°? CPO.