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zutrauen könne“ *,
In derselben Richtung bewegen sich auch die Ausführungen
der neueren Literatur, insbesondere hat PETERSEX-ANGER die
hier dargelegten Grundsätze überall da konsequent durchgeführt,
wo die Zivilprozessordnung die Beziehung einer Rechtsstreitigkeit
zu einem „Ort“ bezüglich der Zuständigkeit entscheiden lässt*.
Wenn ENDEMAnN 0, der bei einer Mehrheit von Gerichts-
bezirken innerhalb einer Stadt alle Gerichte gleichmässig zu-
ständig sein lässt, ausführt:
„Man (sc. der Gesetzgeber) will nicht, dass für die Klagen,
deren Zuständigkeit von dem „Orte“ abhängt, erst noch unter-
sucht werden muss, an welches einzelne Gericht des Ortes
sie etwa gehören“,
so dürfte diese Ansicht mit Rücksicht auf den nachgewiesenen
Willen der Novelle zur Zivilprozessordnung nicht aufrecht zu
erhalten sein.
III.
Das bisher gewonnene Resultat unserer Untersuchung geht
dahin:
1. Die Teilung einer politischen Gemeinde in mehrere Ge-
richtsbezirke ist auch vom Standpunkt der Reichsgesetze durch-
aus zulässig,
2. bei einer Mehrheit von Gerichtsbeziiken innerhalb einer
politischen Gemeinde sind in den Fällen, in denen die Zustän-
digkeit sich nach der Beziehung der Rechtsstreitigkeit zum „Wohn-
sitze“ oder einem „Orte“ bestimmt, grundsätzlich nicht alle diese
@ Sten. Ber. des Hauses d. Abg., 1899 III S. 1968, Bd. IV 8. 2948; vgl.
Sten. Ber. über die Verhandlungen des Herrenhauses 1899 S, 411/412; vgl.
auch Sten. Ber. des Hauses der Abg. 1899 Bd. IV S. 2944, 2976; Sten, Ber.
über die Verhandlungen des Herrenhauses 1899 S. 406 fi.
“ v. WıuLmowskı u. Levr a.8. 0, IS.41 Anm, 1 zu 813 CPO. (a.F.),
S. 49 Anm. 2 zu 8 19 OPO (a, F,) STRUOKMANN u. KocH a.a.0. I S. 15
Anm, 1 zu $ 18 OPO. PaTERBEn-AnGeER a. a. O.1 9. 49 Ann. 2 zu $ 20 CPO.
S. 72 Anm. 9 zu 8 29 OPO.
8% ENDEMANN, Zivilprozess I S. 245.
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