Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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zweifellos identisch mit der preussischen Staatssprache gewesen, 
denn diese letztere konnte, solange den Untertanen als. Gesamt- 
heit aktive politische Rechte fehlten, stets nur als Mittel des 
Geschäftsverkehrs der Staatsorgane unter sich oder mit dem 
Publikum, d. h. als staatliche Geschäftssprache, zur Anwendung 
kommen. Es hätte nun vielleicht nahe gelegen, hierin Wandel 
zu schaffen, als mit Erlass der Verfassung die Staatsbürger- 
schaft als solche zur aktiven Ausübung politischer Rechte, und 
unter anderen auch des Versammlungsrechtes, berufen wurde. 
Man hätte damals oder später auf dem Wege der Gesetzgebung 
erklären können, das Deutsche solle künftig nicht nur die Ge- 
schäftssprache des preussischen Staates im bisherigen Sinne, 
sondern auch die Sprache sein, deren sich die preussischen 
Staatsangehörigen bei Ausübung ihrer aktiven politischen Rechte 
ausschliesslich bedienen dürften 5”. Das ist jedoch weder damals 
noch jemals später geschehen; auch das sogenannte Geschäfts- 
sprachengesetz, das sich vornahm, in dem deutschen National- 
staat Preussen die deutsche „Nationalsprache als ein Wahrzeichen 
seiner Einheit im gesamten öffentlichen Leben zur Anwendung 
zu bringen“ 5°, behandelte dennoch Staatssprache und Geschäfts- 
sprache als Wechselbegriffee An Anregungen, darüber hinaus 
zu gehen, hat es allerdings nicht gefehlt. Schon oben wurde 
eine dahin zielende Bemerkung des Abgeordneten Windthorst 
erwähnt, die am 21. März 1876 bei Besprechung der Lyskows- 
Kischen Interpellation fiel 9), in der Abgeordnetenhauskommission 
zur Vorberatung des Geschäftsordnungsgesetzes ist sodann ein 
förmlicher Antrag eingebracht worden, wonach in denjenigen 
#7 Eine stillschweigende Umwandelung der Staatssprache (= Geschäfts- 
sprache) in eine Staatssprache (= Geschäftssprache und Versammlungs- 
sprache) konnte die Verfassung nicht vornehmen. Darauf kommt ZoRN 
mit seiner Annahme der Selbstverständlichkeit der deutschen Versammlungs- 
sprache heraus. Vgl. oben S. 39 Anm. 50, 
ss Motive zu dem Gesetz über die Geschäftsseprache der Behörden. 
" Vgl. oben S, 6.
	        
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