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Ausfluss der staatlichen Souveränität, welcher zur zwangsweisen
Verwirklichung des Rechts befähigt, einem jeden ordentlichen
Gerichte in thesi in unbeschränkter Weise zu“. Das zeigt sich
am besten darin, dass alle Urteile, Verfügungen und Entschei-
dungen eines Gerichts für alle im Reichsgebiet befindlichen Per-
sonen wirksam sind 5”. Wollte man eine solche Abhängigkeit
des Gerichts von seinem Bezirke annehmen, wie es KOPPERS tut,
so müsste man auch konsequenterweise die Wirksamkeit seiner
Urteile auf dies Gebiet beschränken. Mit vollem Recht weist
BETZINGER darauf hin, dass jede auch ausserhalb der Zuständig-
keit erfolgte Verfügung des Gerichts doch immer ein Gerichts-
akt, eine Handlung der „Behörde“ bleibt, mag sie auch an sich
fehlerhaft sein 5°,
Es musshiereben von der Gerichtsbarkeit
scharf die Kompetenz des einzelnen Gerichts
getrennt werden, d.h. die Befugnis, in einer
konkreten Sache zu verhandeln und zu ent-
scheiden‘ Diese Kompetenz hat mit dem Begriff und We-
sen des „(@terichts“ nichts zu tun, sie beruht lediglich auf einer
Art Geschäftsverteilung, welche bestimmt ist, Kollisionen der
Gerichtsgewalten der verschiedenen Gerichte zu verhüten. Sieht
58 So BFTZINGEB a. a. O. S. 442/448; KoHLER a. a. 0. 8. 54. LABAND,
Das Staatsrecht des Deutschen Reiche, 4, Aufl. III 8. 376; ScHuLze, Lehr-
buch des deutschen Staatsrechts 1886 II 8. 187: Hann, Materialien zum
Gerichteverfassungsgesetz I S. 168.
5 BETZINGER, KOHLER wie vor, J. W. PLAnck, Zivilprozess a, a. O. I
8.90. A. M. Hermann, Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechts, 1886,
8, 88: „Jedem einzelnen Gerichte ist sein Bezirk zugewiesen und daraus er-
gibt sich, dass es ausser diesem Bezirk als Gericht garnicht besteht*. Siehe
auch JELLINEK 8. 8. O. S; 216.
© RENAUD 8.2.0. S. 8: „Die Gerichtsbarkeit ist unabhängig von der
Kompetenz, welch letztere dagegen durch Gerichtsbarkeit bedingt ist... .
Die Gerichtsbarkeit besteht, um von der jurisdictio delegata abzusehen —
ohne alle Rücksicht auf eine einzelne Sache. Die Kompetenz dagegen ist
für ein konkretes Verhältnis begründet.*