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man sich aber selbst diese Geschäftsverteilung im einzelnen
an, so ergibt sich, dass diese keineswegs ausschliesslich in
Rücksicht auf den Gerichtssprengel getroffen ist. Es genüge
hier ein Hinweis auf die $$ 38—40 der Zivilprozessordnung,
nach welchen ein Gericht durch Vereinbarung der Parteien
Kompetenz erlangen kann. Dies ist auch der Punkt, bei dem
die Successionstheorie, sobald sie zur praktischen Ausführung
gelangen soll, versagt. Da beim vereinbarten Gerichtsstande
eine Beziehung der Rechtsstreitigkeiten zu einem Orte fehlt,
ist auch eine Verteilung derartiger anhängiger Sachen auf die
neuen Gerichte nach KoPPpERsschem Grundsatze ohne weiteres
nicht möglich.
Schon hieraus dürfte hinreichend erhellen, dass die Zuge-
hörigkeit eines bestimmten Bezirks garnicht zum Wesen des Ge-
richts gehört. Das Vorhandensein eines Sprengels
ist weder für das Entstehen noch für das Fort
bestehen eines Gerichts erforderlich.
Dies hat auch unsere ganze Gesetzgebung, soweit sie sich
mit der Gerichtsorganisation beschäftigt hat, erkannt und kon-
sequent zum Ausdruck gebracht. Das zeigt sich schon bei der
ersten Einrichtung der Amtsgerichte. Die am 26. Juli 1878
(Ges.S. S. 275) ergangene Königliche Verordnung betreffend die
Errichtung der Amtsgerichte lautet:
„Amtsgerichte werden errichtet im Bezirke des Landgerichts
..in.... (kommen die Namen der Städte)‘.
Erst am 5. Juli 1879 (Ges.S. S. 393) ist dann eine weitere
Verordnung betreffend die Bildung der Amtsgerichtsbezirke er-
gangen. Dort heisst es:
„Die Bezirke der durch die Verordnung vom 26. Juli 1878
errichteten Amtsgerichte werden nach Massgabe des an-
liegenden Verzeichnisses gebildet.“
Es wird also nicht erst ein Bezirk gebildet und dann für
diesen ein Gericht errichtet, sondern das Gericht wird errichtet