— 543 -.
und diesem der Bezirk zugeteilt, zugewiesen. So heisst es.auch
in dem Gesetze vom 20. März 1889 (Ges.S. S. 63):
„In der Gemeinde Herne wird ein Amtsgericht errichtet.
Demselben werden zugelegt unter Abtrennung vom Bezirke
des Amtsgerichts zu Bochum die Gemeinden ... .*.
Genau so sagt auch das vorliegende Gesetz. vom 16. IX. 1899:
Sl.
„In Berlin-Charlottenburg wird ein Landgericht mit der Be-
zeichnung Landgericht III in Berlin errichtet. Amtsgerichte
werden errichtet in Berlin-Reinickendorf mit der Bezeichnung
Berlin-Wedding, in Berlin-Schöneberg, in Gross-Lichterfelde,
in Lichtenberg, in Neu-Weissensee und in Pankow.
Die Bildung der Bezirke für diese Gerichte und die damit
zusammenhängende Veränderung der Bezirke für die Landge-
richte und die Amtsgerichte I und II in Berlin sowie für die
Amtsgerichte in Charlottenburg, Oranienburg und Rixdorf er-
folgt nach Massgabe der anliegenden Verzeichnisse. Das Amts-
gericht I in Berlin erhält die Bezeichnung Berlin-Mitte, das
Amtsgericht II in Berlin die Bezeichnung Berlin-Tempelhof.“
Es ist daher auch nichts Ueberflüssiges, wie KOPPERS meint ®!,
gesagt, wenn z. B. das Gesetz vom 10. März 1886 (Ges.S. 8. 41)
lautet:
„Das Amtsgericht zu Neustadt-Magdeburg wird aufgehoben
und der Bezirk dem Amtsgericht zu Magdeburg zugeteilt“ ®,
Der Gesetzgeber ist sich dessen sehr wohl bewusst gewesen, dass
das Amtsgericht auch trotz der Wegnahme seines Bezirks als
solches weiter bestehen würde, falls nicht eine ausdrückliche Auf-
hebung erfolgte.
Aus dem Angeführten dürfte zur Genüge hervorgehen, dass
6ı KOPPERS a. a. O0. S. 205.
62 Eine Aufzählung anderer ähnlicher Gesetze siehe bei Sypow und
Buson, Zivilprozessordnung 10. Aufl. Arim. 1 zu $ 22 GV.