Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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und diesem der Bezirk zugeteilt, zugewiesen. So heisst es.auch 
in dem Gesetze vom 20. März 1889 (Ges.S. S. 63): 
„In der Gemeinde Herne wird ein Amtsgericht errichtet. 
Demselben werden zugelegt unter Abtrennung vom Bezirke 
des Amtsgerichts zu Bochum die Gemeinden ... .*. 
Genau so sagt auch das vorliegende Gesetz. vom 16. IX. 1899: 
Sl. 
„In Berlin-Charlottenburg wird ein Landgericht mit der Be- 
zeichnung Landgericht III in Berlin errichtet. Amtsgerichte 
werden errichtet in Berlin-Reinickendorf mit der Bezeichnung 
Berlin-Wedding, in Berlin-Schöneberg, in Gross-Lichterfelde, 
in Lichtenberg, in Neu-Weissensee und in Pankow. 
Die Bildung der Bezirke für diese Gerichte und die damit 
zusammenhängende Veränderung der Bezirke für die Landge- 
richte und die Amtsgerichte I und II in Berlin sowie für die 
Amtsgerichte in Charlottenburg, Oranienburg und Rixdorf er- 
folgt nach Massgabe der anliegenden Verzeichnisse. Das Amts- 
gericht I in Berlin erhält die Bezeichnung Berlin-Mitte, das 
Amtsgericht II in Berlin die Bezeichnung Berlin-Tempelhof.“ 
Es ist daher auch nichts Ueberflüssiges, wie KOPPERS meint ®!, 
gesagt, wenn z. B. das Gesetz vom 10. März 1886 (Ges.S. 8. 41) 
lautet: 
„Das Amtsgericht zu Neustadt-Magdeburg wird aufgehoben 
und der Bezirk dem Amtsgericht zu Magdeburg zugeteilt“ ®, 
Der Gesetzgeber ist sich dessen sehr wohl bewusst gewesen, dass 
das Amtsgericht auch trotz der Wegnahme seines Bezirks als 
solches weiter bestehen würde, falls nicht eine ausdrückliche Auf- 
hebung erfolgte. 
Aus dem Angeführten dürfte zur Genüge hervorgehen, dass 
6ı KOPPERS a. a. O0. S. 205. 
62 Eine Aufzählung anderer ähnlicher Gesetze siehe bei Sypow und 
Buson, Zivilprozessordnung 10. Aufl. Arim. 1 zu $ 22 GV.
	        
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