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etwa, weil es den damaligen Gesetzen entsprach *®, wie es auch
KoPpPpErs selbst an anderer Stelle °° hervorhebt.
Eine ähnliche Successionstheorie wie die von KOPPERS hat
EISENLOHR gelegentlich eines badischen Organisationsgesetzes
vertreten®. In diesem Gesetze war lediglich die Lostrennung
der Amtsgerichtsbezirke Schopfheim und Schönau vom Landge-
richte Freiburg und deren Zuteilung zum Landgericht Waldshut
angeordnet. EISENLOHR erkennt nun zwar an, dass das Land-
gericht Freiburg als solches fortbesteht®®, er behauptet aber, es
sei das Landgericht Waldshut bezüglich der beiden Amtsgerichts-
bezirke einschliesslich der in ihnen lokalisierten, beim Landge-
richt Freiburg anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten an des
letzteren Stelle getreten ‘°. Auf den vorliegenden Fall angewendet
würde das ergeben, dass unser bisheriges Amtsgericht I in Berlin
nur den Namen gewechselt hätte, dass aber bezüglich des dem
Amtsgericht Berlin-Schöneberg zugelegten Teiles des früheren
Sprengels und bezüglich aller dort lokalisierten am 31. Mai 1906
beim Amtsgericht I in Berlin anhängigen Rechtsstreitigkeiten
das Amtsgericht Berlin-Schöneberg succedieren würde. Gegen
diese partielle Succession spricht alles das, was oben bezüglich
des Wesens des Gerichts gesagt worden ist, hier sei nur noch
hervorgehoben, dass das Amtsgericht Berlin-Schöneberg seine
Befugnis zur Rechtspflege nicht vom bisherigen Amtsgericht I
in Berlin, sondern vom Staate erhält. Die gleichzeitig mit der
Errichtung des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg vom Gesetze aus-
% Dies ist in der Begründung zu dem Eintwurfe des Gesetzes klar aus-
gesprochen. Stenogr. Berichte d. Hauses d. Abgeordneten 1878/79 Anlagen
Bd. IS. 31 zu 8 10.
07 Koppers a. a. 0. S. 207/208.
6 FEISENLOHR: „Ein negativer Kompetenzkonflikt* in den Annalen der
Badischen Gerichte Bd. 56 S. 374 ft.
6 EISENLOHR a. a. O. 8. 378 belässt nämlich dem Landgericht Freiburg
zur weiteren Erledigung die durch Prorogation anhängig gewordenen Sachen.
” EISENLOHR a. a. 0. S. 376, 378,