Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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gesprochene Bezirksänderung enthält nur eine neue Kompetenz- 
verteilung. Inwieweit diese rückwirkende Kraft hat, ist eine ganz 
andere Frage. Sie wird uns im nächsten Abschnitt beschäftigen 
und, wie wir sehen werden, wesentliche Gesichtspunkte für die 
Zuständigkeit der beiden Gerichte bringen. 
Die hier vorgeführten beiden Successionstheorien haben be- 
reits früher, gelegentlich der Errichtung des Landgerichts in 
Memel (Gesetz vom 12. Februar 1884 Ges.S. S. 63) und des 
Landgerichts in Bochum (Gesetz vom 3. April 1888, Ges.S. S. 51), 
mehrfach die Grundlage erstinstanzlicher Entscheidungen der be- 
teiligten Landgerichte gebildet”!, sie sind aber von den oberen 
Instanzen fast durchgängig als unzutreffend verworfen worden. 
So führt insbesondere das Oberlandesgericht zu Hamm in einem 
Beschlusse vom 12. Juli 1892 aus, dass auch nach Abtrennung 
von Sprengelteilen die bisherigen Gerichte dieselben geblieben 
Beien wie zuvor, es sei auch nicht etwa eine teilweise Aufhebung 
derselben erfolgt”. Aehnlich spricht sich ein Beschluss dessel- 
ben Gerichts vom 13. Januar 1893 ° und ein Beschluss des Ober- 
landesgerichts zu Königsberg vom 12. Februar 1884 aus”*. Auch 
das Reichsgericht ist einer vorangegangenen Entscheidung des 
Oberlandesgerichts zu Hamm darin beigetreten, dass lediglich auf 
Grund eines Gesetzes, welches nur die Errichtung eines neuen 
Gerichts und die Sprengelzuteilung ausspreche, nicht die Zustän- 
digkeit des neuen Gerichts zur Erledigung der beim bisherigen 
Gerichte zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes anhängigen 
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten begründet werde ’®. 
Das Oberlandesgericht zu Königsberg hat zwar auch in einem 
?ı Siehe die Entsch. bei Kopprrs a.a. O0. S. 227, 228, 230, 232. 
?* Bd. 18.d. Zeitschrift f. deutschen Zivilprozess S. 519, 
”” Wie vor S. 520, 
?« Wie vor S. 521. 
76 Entscheidung des Reichsgerichts, IV. Ziv.Sen. vom 20. März 1897, in 
der J. W. 1897 8. 2379,
	        
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