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gesprochene Bezirksänderung enthält nur eine neue Kompetenz-
verteilung. Inwieweit diese rückwirkende Kraft hat, ist eine ganz
andere Frage. Sie wird uns im nächsten Abschnitt beschäftigen
und, wie wir sehen werden, wesentliche Gesichtspunkte für die
Zuständigkeit der beiden Gerichte bringen.
Die hier vorgeführten beiden Successionstheorien haben be-
reits früher, gelegentlich der Errichtung des Landgerichts in
Memel (Gesetz vom 12. Februar 1884 Ges.S. S. 63) und des
Landgerichts in Bochum (Gesetz vom 3. April 1888, Ges.S. S. 51),
mehrfach die Grundlage erstinstanzlicher Entscheidungen der be-
teiligten Landgerichte gebildet”!, sie sind aber von den oberen
Instanzen fast durchgängig als unzutreffend verworfen worden.
So führt insbesondere das Oberlandesgericht zu Hamm in einem
Beschlusse vom 12. Juli 1892 aus, dass auch nach Abtrennung
von Sprengelteilen die bisherigen Gerichte dieselben geblieben
Beien wie zuvor, es sei auch nicht etwa eine teilweise Aufhebung
derselben erfolgt”. Aehnlich spricht sich ein Beschluss dessel-
ben Gerichts vom 13. Januar 1893 ° und ein Beschluss des Ober-
landesgerichts zu Königsberg vom 12. Februar 1884 aus”*. Auch
das Reichsgericht ist einer vorangegangenen Entscheidung des
Oberlandesgerichts zu Hamm darin beigetreten, dass lediglich auf
Grund eines Gesetzes, welches nur die Errichtung eines neuen
Gerichts und die Sprengelzuteilung ausspreche, nicht die Zustän-
digkeit des neuen Gerichts zur Erledigung der beim bisherigen
Gerichte zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes anhängigen
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten begründet werde ’®.
Das Oberlandesgericht zu Königsberg hat zwar auch in einem
?ı Siehe die Entsch. bei Kopprrs a.a. O0. S. 227, 228, 230, 232.
?* Bd. 18.d. Zeitschrift f. deutschen Zivilprozess S. 519,
”” Wie vor S. 520,
?« Wie vor S. 521.
76 Entscheidung des Reichsgerichts, IV. Ziv.Sen. vom 20. März 1897, in
der J. W. 1897 8. 2379,