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ähnlichen Falle eine entgegengesetzte Entscheidung getroffen‘‘®,
hieraus ist aber für die Frage nichts zu entnehmen. Gelegeht-
lich der Errichtung des Landgerichts in Memel ist nämlich . eine
Justizministerial-Verfügung vom 12. Mai 1884 ? erlassen, welche
in Anlehnung an die Allgemeine Verfügung vom 23. Juli 1879 ’8
anordnete, dass kurrente Akten vom bisherigen Gericht an das
zur weiteren Erledigung der bezüglichen anhängigen Sachen zu-
ständige Gericht abzugeben seien.
Unter Berufung auf diese Verfügung hat nun das Oberlan-
desgericht einfach angenommen, dass auch die Zuständigkeit des
Gerichts den dort getroffenen Massnahmen entsprechen werde.
In eine sachliche Prüfung der Zuständigkeitsfrage ist: also dieses
Gericht gar nicht eingetreten.
Ohne nähere Begründung hat sich ferner auch das
Oberlandesgericht zu Karlsruhe in einer Entscheidung auf den
von EISENLOHR vertretenen Standpunkt gestellt ’®.
Diese beiden abweichenden Entscheidungen sind demnach
nicht geeignet, unsere bisherigen Ausführungen zu beeinflussen.
Die Successionstheorie ist also begrifllich unbegründet, sie
scheitert aber auch daran, dass sie praktisch nicht überall durch-
führbar ist. Es ist oben bereits darauf hingewiesen, dass in den
Fällen, in denen die Zuständigkeit des Amtsgerichts I in Berlin
auf Vereinbarung der Parteien beruht, eine Verteilung auf die
beiden neuen Gerichte unmöglich ist, da es an einer örtlichen
Beziehung dieser Rechtsstreitigkeiten zu dem einen oder anderen
Sprengel fehlt. Eine ähnliche Schwierigkeit entsteht, wenn z. B.
das Aıntsgericht I in Berlin aus zwei Gesichtspunkten zuständig
ist — Wohnsitz des Beklagten und Erfüllungsort — und Kläger
”* Bd. 18 d. Zeitschr. f. deutschen Zivilprozess 8. 521.
?" Justiz-Ministerialblatt 1884 8. 98. Siehe hierüber auch zutreffend
STÖLZEL 8.8.0. S. 46/47.
* Justiz-Ministerialblatt 8. 199.
7% Annalen der badischen Gerichte Bd. 58 8. 65.