Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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ähnlichen Falle eine entgegengesetzte Entscheidung getroffen‘‘®, 
hieraus ist aber für die Frage nichts zu entnehmen. Gelegeht- 
lich der Errichtung des Landgerichts in Memel ist nämlich . eine 
Justizministerial-Verfügung vom 12. Mai 1884 ? erlassen, welche 
in Anlehnung an die Allgemeine Verfügung vom 23. Juli 1879 ’8 
anordnete, dass kurrente Akten vom bisherigen Gericht an das 
zur weiteren Erledigung der bezüglichen anhängigen Sachen zu- 
ständige Gericht abzugeben seien. 
Unter Berufung auf diese Verfügung hat nun das Oberlan- 
desgericht einfach angenommen, dass auch die Zuständigkeit des 
Gerichts den dort getroffenen Massnahmen entsprechen werde. 
In eine sachliche Prüfung der Zuständigkeitsfrage ist: also dieses 
Gericht gar nicht eingetreten. 
Ohne nähere Begründung hat sich ferner auch das 
Oberlandesgericht zu Karlsruhe in einer Entscheidung auf den 
von EISENLOHR vertretenen Standpunkt gestellt ’®. 
Diese beiden abweichenden Entscheidungen sind demnach 
nicht geeignet, unsere bisherigen Ausführungen zu beeinflussen. 
Die Successionstheorie ist also begrifllich unbegründet, sie 
scheitert aber auch daran, dass sie praktisch nicht überall durch- 
führbar ist. Es ist oben bereits darauf hingewiesen, dass in den 
Fällen, in denen die Zuständigkeit des Amtsgerichts I in Berlin 
auf Vereinbarung der Parteien beruht, eine Verteilung auf die 
beiden neuen Gerichte unmöglich ist, da es an einer örtlichen 
Beziehung dieser Rechtsstreitigkeiten zu dem einen oder anderen 
Sprengel fehlt. Eine ähnliche Schwierigkeit entsteht, wenn z. B. 
das Aıntsgericht I in Berlin aus zwei Gesichtspunkten zuständig 
ist — Wohnsitz des Beklagten und Erfüllungsort — und Kläger 
”* Bd. 18 d. Zeitschr. f. deutschen Zivilprozess 8. 521. 
?" Justiz-Ministerialblatt 1884 8. 98. Siehe hierüber auch zutreffend 
STÖLZEL 8.8.0. S. 46/47. 
* Justiz-Ministerialblatt 8. 199. 
7% Annalen der badischen Gerichte Bd. 58 8. 65.
	        
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