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nicht angegeben hat, welcher von beiden ihn zur Anrufung des
Gerichts veranlasst hat®°, Liegt jetzt der Wohnsitz im Bezirk
des Amtsgerichts Berlin-Mitte und der Erfüllungsort in dem des
Amtsgerichts Berlin-Schöneberg, welches Gericht soll nun bei der
„Erbteilung“ die Rechtsstreitigkeit zur weiteren Erledigung er-
halten? KOoPPERS hat sich darüber nicht ausgesprochen.
Nicht zutreffend ist aber auch seine fernere Ansicht, man
könne einen bei dem bisherigen Gerichte anhängig gemachten,
dort aber noch nicht verhandelten und dann gemäss seinem Suc-
cessionsprinzip auf das neue Gericht übergegangenen Rechtsstreit,
soweit er zur Prorogation überhaupt geeignet sei, durch eine
solche an das andere Gericht bringen ®!. Dies ist nicht möglich,
denn Kläger ist mit der Klageerhebung an das angerufene Ge-
richt gebunden ($ 263 CPO.), welches angeblich seine recht-
mässige Fortsetzung in dem neuen Gericht gefunden hat. Dort
bleibt aber der Rechtsstreit trotz späterer Vereinbarung eines
anderen Gerichts anhängig, bis die Zurücknahme der Klage er-
folgt ($ 271 CPO.) ®®,
Aehnliche Schwierigkeiten, wie die hier geschilderten, wür-
den sich auch bei Verwirklichung der Theorie EISENLOHRS er-
geben, nur würden sie insofern etwas geringer sein, als ja das
bisherige Gericht an sich bestehen bleibt. Dies würde auch
fernerhin zur Erledigung derjenigen Rechtsstreitigkeiten zuständig
sein, welche bei ihm als einem von vornherein unzuständigen
Gerichte vor dem Inkrafttreten des Gesetzes durch Vereinbarung
eanhängig gemacht worden sind ®®.
80 BETZINGER a. a. O. S. 438, 439.
eı KoPPERS a. &. 0. 8. 212.
es Dies gibt auch EIsENLOHR a.a, 0. S. 878 zu. So ferner: GAUpP-
STEIN a. 8.0. I S, 112 Anm. II, 1 zu 8 88 CPO.; v. WıLmowskı u. LEvY
8.0.0. IS. 83 Anm. 8 zu & 388 CPO.; WaonH a.2.0. IS. 510. AM. OLG.
Karlsruhe i. d. Annalen d, bad. Ger. Bd. 58 8. 65 und PETEBSEN-AnGER
18, 520 Anm, 12 zu $ 268 CPO.
®8 FISENLOHR a. a. O0, S. 878.