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Zum Schlusse dieses Abschnitts sei noch einer dritten, von
BETZINGER % erwähnten Theorie gedacht, welcher von den Heraus-
gebern der Annalen der badischen Gerichte in Ansehung der
oben genannten Gerichtsorganisation betreffend die Lostrennung
der Amtsgerichte Schopfheim und Schönau vom Landgerichte
Freiburg und deren Zuteilung zum Landgericht Waldshut dahin
Ausdruck gegeben ist ®®:
es sei das Landgericht Waldshut nunmehr das Landgericht
für die Amtsgerichtsbezirke Schönau: und Schopfheim: „Das
Landgericht Freiburg sei insoweit nach Waldshut verlegt“.
Eine solche Verlegung des Amtsgerichts hätte also zur Folge,
dass die in den beiden Amtsgerichtsbezirken lokalisierten, bisher
beim Landgericht in Freiburg anhängigen Rechtsstreitigkeiten
zwar in Waldshut weiter verhandelt würden, aber nicht vor einem
neuen Gerichte, sondern immer noch vor dem alten, das insoweit
nur seinen Sitz gewechselt hätte. Dem kann nicht beigetreten
werden. Eine derartige Verlegung des Gerichts ist mit dem oben
dargelegten Wesen desselben unvereinbar, sie widerspricht aber
auch den Prozessgesetzen. Diese — im weiteren Sinne genom-
men — kennen wohl detachierte Strafkammern ($ 78 GV.) und
Kammern für Handelssachen, die ihren Sitz. an Orten haben, an
welchen das Landgericht seinen Sitz nicht hat ($ 100 GV.),
ferner kann die Abhaltung von Gerichtstagen ausserhalb „des“
Gerichtssitzes durch den Justizminister angeordnet werden ($ 22
des Preussischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungs-
gesetze), ein doppelter „Sitz“ des Gerichtes aber ist dem Gesetze
unbekannt. Im Gegenteil meinen die Prozessgesetze, wo sie vom
Prozessgerichte sprechen, stets das bestimmte Gericht an einem
bestimmte Orte®®. Auch der eben erwähnte $ 22 sagt ausdrück-
lich „ausserhalb „des“ Gerichtssitzes“.
% BETZINGER &. a. 0. 8. 440.
88 Annalen der badischen Gerichte Bd. 56 8, 879.
% BETZINGER ®&. @. O. 8. 41.