Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Zum Schlusse dieses Abschnitts sei noch einer dritten, von 
BETZINGER % erwähnten Theorie gedacht, welcher von den Heraus- 
gebern der Annalen der badischen Gerichte in Ansehung der 
oben genannten Gerichtsorganisation betreffend die Lostrennung 
der Amtsgerichte Schopfheim und Schönau vom Landgerichte 
Freiburg und deren Zuteilung zum Landgericht Waldshut dahin 
Ausdruck gegeben ist ®®: 
es sei das Landgericht Waldshut nunmehr das Landgericht 
für die Amtsgerichtsbezirke Schönau: und Schopfheim: „Das 
Landgericht Freiburg sei insoweit nach Waldshut verlegt“. 
Eine solche Verlegung des Amtsgerichts hätte also zur Folge, 
dass die in den beiden Amtsgerichtsbezirken lokalisierten, bisher 
beim Landgericht in Freiburg anhängigen Rechtsstreitigkeiten 
zwar in Waldshut weiter verhandelt würden, aber nicht vor einem 
neuen Gerichte, sondern immer noch vor dem alten, das insoweit 
nur seinen Sitz gewechselt hätte. Dem kann nicht beigetreten 
werden. Eine derartige Verlegung des Gerichts ist mit dem oben 
dargelegten Wesen desselben unvereinbar, sie widerspricht aber 
auch den Prozessgesetzen. Diese — im weiteren Sinne genom- 
men — kennen wohl detachierte Strafkammern ($ 78 GV.) und 
Kammern für Handelssachen, die ihren Sitz. an Orten haben, an 
welchen das Landgericht seinen Sitz nicht hat ($ 100 GV.), 
ferner kann die Abhaltung von Gerichtstagen ausserhalb „des“ 
Gerichtssitzes durch den Justizminister angeordnet werden ($ 22 
des Preussischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungs- 
gesetze), ein doppelter „Sitz“ des Gerichtes aber ist dem Gesetze 
unbekannt. Im Gegenteil meinen die Prozessgesetze, wo sie vom 
Prozessgerichte sprechen, stets das bestimmte Gericht an einem 
bestimmte Orte®®. Auch der eben erwähnte $ 22 sagt ausdrück- 
lich „ausserhalb „des“ Gerichtssitzes“. 
% BETZINGER &. a. 0. 8. 440. 
88 Annalen der badischen Gerichte Bd. 56 8, 879. 
% BETZINGER ®&. @. O. 8. 41.
	        
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