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Zur Beantwortung der eben gestellten Frage ist zunächst
eine Feststellung dahin notwendig, welcher Art der die Bezirks-
veränderung aussprechende Teil des Gesetzes ist. Betrifft er nur
Angelegenheiten der Justizverwaltung oder ist er auch prozess-
rechtlicher Natur?
Hier bedarf es eines kurzen Hinweises auf den engen Zu-
sammenhang zwischen dem Prozessverfahren und der Gerichts-
organisation überhaupt. Der Art. 4 Nr. 13 der Verfassung des
Deutschen Reiches hat das gerichtliche Verfahren der Aufsicht
und Gesetzgebung des Reiches unterstellt®’ und es ist demge-
mäss das eigentliche Prozessverfahren durch die Reichszivilpro-
zessordnung vom 30. Januar 1877 geregelt worden. Es war je-
doch, wie HÄNEL zutreffend ausführt, „unmöglich, das gerichtliche
Verfahren. ... zu regeln, ohne gewisse Grundsätze über die
innere Formation und die hierarchische Gliederung der Gerichte
festzustellen“ ®. Dieser unmittelbare Zusammenhang des gericht-
lichen Verfahrens mit der Gerichtsorganisation ist denn auch von
den gesetzgebenden Körperschaften wiederholt anerkannt worden.
Bereits gelegentlich der Beratungen über die Verfassung und bei
späteren Gelegenheiten sind von Mitgliedern derselben Anträge
gestellt worden, die gemeinsame Gesetzgebung des Reiches auch
auf die Organisation der Gerichte zu erstrecken und daher dem
Artikel 4 Nr. 13 der Reichsverfassung die Worte: „einschliesslich
der Gerichtsorganisation* hinzuzufügen. Nur aus der politischen
Erwägung, dass durch eine derartige Massnahme die den Bun-
desstaaten verbliebene Justizhoheit allzusehr geschmälert werden
würde, hat das Reich hiervon Abstand genommen und sich da-
mit begnügt, das Reichsgericht selbständig zu organisiereri und
im übrigen in dem auf Grund des Art. 4 Nr. 13 der Reichsver-
fassung erlassenen Gerichtsverfassungsgesetze vom 27. Januar
1877 nur die notwendigsten allgemeinen Normen über die Orga-
“ ZORN, Verfassungsurkunde des Deutschen Reichs, Berlin 1895, S. 15, 29,
ee Hiner, Deutsches Staatsrecht, Leipzig 1892, Bd. I S. 724.
Archiv für Offentliches Recht. XX. 4. 36