— 6553 —
Beziehung der Rechtsstreitigkeit zu einem Orte des Gerichts-
sprengels abhängig. Will man also eine derartige Rechtsstreitig-
keit bei einem konkreten Gerichte. anhängig machen, so hat man
zu prüfen 9;
1. Ist eine reichsrechtliche Norm vorhanden, welche gewis-
sen Beziehungen einer Rechtsstreitigkeit zu einem Orte eines
Gerichtssprengels behufs Begründung der Zuständigkeit Rechts-
wirksamkeit beilegt ?
2. Sind solche Beziehungen vorhanden ?
3. Liegt dieser Ort im Sprengel des konkreten Gerichts?
Nur wenn diese Voraussetzungen vorhanden sind, kann der
Kläger das konkrete Gericht für alle Fälle wirksam anrufen und
wird die Zuständigkeit des Gerichts begründet. Es ist also auch
die Zugehörigkeit des Ortes zu dem Gerichtssprengel ein Um-
stand, der für die Begründung der Zuständigkeit gerade dieses
Gerichts massgebend ist.
Wird nun durch ein Gesetz, wie das unsrige, eine neue Be-
zirkseinteilung vorgenommen: und kommt infolgedessen dieser Ort
in den Bezirk eines anderen Gerichts zu liegen, so verändern
sich damit auch die die Zuständigkeit begründenden Umstände.
Dies ist auch von der neueren Literatur, wenn auch ohne nähere
Begründung, durchweg anerkannt. Insofern ist also unser Ge-
setz auch prozessrechtlicher Natur. EISENLORR will dies nicht
gelten lassen. Er behauptet vielmehr, dass es sich bei einer
Bezirksveränderung überhaupt nicht um Fragen der örtlichen
Zuständigkeit handele. Er begründet diese Ansicht dahin, dass
die Abgrenzung der Gerichtssprengel reine Verwaltungssache
sei, „es bilde die Gerichtseinteilung in ihrer zeitlichen und räum-
%8 BETZINGER a... 0. S. 436.
% So: v. WıLmowskı und LEvYa.a.0.1S.402 Anm, 8 zu 8235 CPO.
(a. F.); STRUOKMAnN und Koch a.a.0, I S. 328 Anm. 4 zu 8 263 CPO.;
GAUuPpPp-Stein Anm. II B zu $ 268 CPO. I S. 578; PETERSEN-ANGER 8. 8. O.
1 8. 520 Anm. 12 zu 8 263 CPO. Siehe auch die Entsch. d. Landgerichts
Münster bei Kopprrs a. a. 0. 3. 223/24.
36*