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lichen Begrenzung lediglich eine Prämisse zu der Schlussfolge-
rung, welche der Richter aus der Anwendung jener Einteilung
auf den konkreten Fall ziehe“®. Dies kann im Hinblick auf
obige Erwägungen nicht als richtig erachtet werden. Das Un-
zutreffende der Ansicht EISENLOHRs haben auch die Herausgeber
der Annalen der Badischen Gerichte erkannt, indem sie ihr
gegenüber ausdrücklich bemerken, dass die Frage nach dem Ein-
fluss einer Organisationsveränderung auf die Zuständigkeit in an-
hängigen Sachen auch prozessrechtlicher Natur sei ®, Greift aber
unser Gesetz in die bisherigen Zuständigkeitsnormen verändernd
ein, so steht es insofern jedem andern die Zuständigkeitsregeln
abändernden Gesetze gleich z. B. dem Gesetze betreffend Aende-
rungen der Zivilprozessordnung vom 17. Mai 1898 bezüglich der
SS 14, 15, 19, 20, 24, 25, 27, 28 der Zivilprozessordnung in der
Fassung vom 20. Mai 1898.
Welche Normen gelten nun für die zeitliche Herrschaft der
Prozessgesetze? Ueber die hier in Betracht kommenden Grund-
sätze herrscht Streit. Die eine Ansicht geht dahin, das Prozess-
gesetz, welches bei Einleitung des Prozesses gegolten habe, müsse
nach jeder Richtung bis zu dessen Beendigung zur Anwendung
gebracht werden, da die Parteien mit dem Prozessbeginn ein
dahingehendes Recht erworben hätten”. Die Ansicht kann in
diesem Umfange nicht als richtig anerkannt werden. Ein Recht
darauf, dass die bei Beginn des Prozesses geltenden Gesetze bis
zu seiner Beendigung massgebend bleiben, hat niemand gegen
den Staat. Es kann auch von einer Beeinträchtigung der Par-
teien nicht die Rede sein, wenn auf das zukünftige Verfahren,
soweit dabei erst nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes ent-
9% EISENLOHR a. a. O. S. 375.
ss Annalen der Badischen Gerichte: Bd. 56 S. 379.
v_ So: C. F. Koc#, der Preussische Zivilprozess, 2, Ausgabe (1855)
S. 28, 29 $ 23; siehe auch Francke in der Deutschen Juristenzeitung 1898
S. 204.