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stehende an sich selbständige Handlungen in Frage kommen, dies
neue Gesetz Anwendung findet®®,
Nach der entgegengesetzten Richtung bewegt sich die Mei-
nung anderer, welche behaupten, Prozessgesetze müssten sofort
auch auf anhängige Prozesse in allen Beziehungen angewandt
werden ®®. Dies geht aber offenbar zu weit; das Richtige liegt
auch hier in der Mitte Man wird von dem allgemeinen und
auch wohl kaum bestrittenen Grundsatze ausgehen müssen, dass
ein Gesetz alle Vorgänge ergreift, welche sich unter seiner Herr-
schaft ereignen. „Allein die Frage, wie nun in einem schweben-
den Prozesse auf Grund neuer Prozessgesetze zu verfahren sei,
kann sich naturgemäss niemals auf einen der Vergangenheit an-
gehörigen und in dieser nach der damals zu Recht bestehenden
Rechtsschutznorm beurteilten Tatbestand beziehen; dieser Tat-
bestand ist nach dem alten, für seine Zeit massgebenden Recht
endgültig beurteilt und soweit reine !% Rechtswirkungen der ver-
gangenen Handlungen in Frage kommen, kann das neue Prozess-
recht nicht zur Anwendung kommen.... Es wirkt also das
neue Prozessgesetz nicht rückwärts, sofern dies das Gesetz nicht
#3 PETERSEN-ANGER 4. Aufl. a. O. Bd. II Anhang S. II Nr. I und 2
und PETFRsen in „Das Recht* Bd. IV (1900) S. 89 fi.; WacH 2.2.0.1
S. 214; MANNHARDT: „Die anhängigen Prozesse unter der neuen CPO.“ in
der Deutschen Juristenzeitung 1900 S. 124.
” So: REGELSBERGER in V. HOLTZENDORFFS Rechtslexikon. Bd. III
S, 500; DeRrNnBURG, Pandekten. 7. Aufl. (1902) S. 96; SCHMIDT in „Das
Recht“ 1899 S. 96/97; SCHERER, „das zweite Jahr des Bürgerlichen Gesetz-
buchs*® (1902) S. 286; vgl. auch MeyEg, „Prozessrechtliche Uebergangsfragen®
in SEUFFERTs Blättern für Rechtsanwendung Bd. 65 (1900) S. 81: MEYER
will die Novelle zur CPO. schlechthin zur Anwendung gebracht wissen, so-
weit sie prozessrechtlicher Natur ist; eine Ausnahme macht er nur, soweit
die Vorschriften materiell-rechtlichen Inhalt haben oder die Geltung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs voraussetzen,
10 Entscheidung des Reichsgerichts vom 11. Juli 1900 in der Juristischen
Wochenschrift (J. W.) 1900 S.659. In dem hier wörtlich wiedergegebenen
Teil der Entscheidung heisst es statt „reine* vielmehr „keine“, Ein offen-
barer Druckfehler, wie eine Vergleichung mit den-Entscheidungen: J. W.
1900 S. 146, 1901 S. 330 ergibt.