Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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(8 2632 CPO.)* !®. 
Im übrigen konnte aber auch der Gesetzgeber unserm Ge- 
setze bezüglich der Zuständigkeitsfrage keine rückwirkende Kraft 
beilegen oder einen ähnlichen Erfolg durch besondere Ueber- 
gangsvorschriften zu erreichen suchen, denn, da die Zuständigkeits- 
normen prozessrechtlicher Natur sind, wäre das ein Eingriff in ein 
nur reichsrechtlicher Regelung überlassenes Gebiet gewesen. Muss 
sich auch das Reich eine Einwirkung auf die Zuständigkeitsnor- 
men insoweit gefallen lassen, als sie sich aus der blossen Orga- 
nisationsveränderung von selbst ergibt, so können doch die Einzel- 
staaten allein aus ihrer Organisationsbefugnis nicht das Recht 
auf eine besondere Regelung der Zuständigkeitsfrage herleiten !19, 
Diese Unmöglichkeit, den Örganisationsgesetzen rückwirkende 
Kraft beizulegen oder Uebergangsvorschriften zu erlassen, dürfte 
auch wohl der Grund sein, weshalb dies in Preussen seit der 
Justizneuorganisation des Jahres 1879 niemals geschehen ist. 
Die oben erwähnte Justizministerialverfügung vom 12. Mai 1884 
berührt die Zuständigkeitsfrage nicht. 
Sonach können wir ohne Zweifel feststellen, dass das vor- 
liegende Gesetz vom 16. September 1899 rückwirkende Kraft 
nicht hat. Diese Feststellung führt aber in Verbindung mit den 
bisherigen Ergebnissen unserer Untersuchung zu dem Resultate, 
dass alle diejenigen bürgerlichen Rechtsstrei- 
tigkeiten, welche am 31. Mai 1906 beidem Amts»- 
gericht lin BerlinaufGrundvonBeziehungen 
109 Druckschf. d. Hauses d. Abgeordneten 1899. Bd. IV S. 2451. Den- 
selben Standpunkt hat gelegentlich der Beratung des Entwurfs Dr. v. Drenk- 
mann im Herrenhause vertreten: Sten. Ber. über die Verhandl. d. preuss. 
Herrenhauses 1899. S. 411/412. 
110 Sjehe die Anmerkung der Herausgeber der Zeitschrift für deutschen 
Zivilprozess bei BETZINGER a. a. O. S. 446; Annalen der badischen Gerichte 
Bd. 56 S. 379; vgl. auch die bei KoPpEns a.a. 0. S. 231 abgedruckte Ent- 
scheidung und STÖLZEL a. a. O. S. 51; Jastrow a.a.O. Bd. 34 der Zeit- 
schr. f. deutschen Zivilprozess S. 437/38 und S. 463.
	        
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