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(8 2632 CPO.)* !®.
Im übrigen konnte aber auch der Gesetzgeber unserm Ge-
setze bezüglich der Zuständigkeitsfrage keine rückwirkende Kraft
beilegen oder einen ähnlichen Erfolg durch besondere Ueber-
gangsvorschriften zu erreichen suchen, denn, da die Zuständigkeits-
normen prozessrechtlicher Natur sind, wäre das ein Eingriff in ein
nur reichsrechtlicher Regelung überlassenes Gebiet gewesen. Muss
sich auch das Reich eine Einwirkung auf die Zuständigkeitsnor-
men insoweit gefallen lassen, als sie sich aus der blossen Orga-
nisationsveränderung von selbst ergibt, so können doch die Einzel-
staaten allein aus ihrer Organisationsbefugnis nicht das Recht
auf eine besondere Regelung der Zuständigkeitsfrage herleiten !19,
Diese Unmöglichkeit, den Örganisationsgesetzen rückwirkende
Kraft beizulegen oder Uebergangsvorschriften zu erlassen, dürfte
auch wohl der Grund sein, weshalb dies in Preussen seit der
Justizneuorganisation des Jahres 1879 niemals geschehen ist.
Die oben erwähnte Justizministerialverfügung vom 12. Mai 1884
berührt die Zuständigkeitsfrage nicht.
Sonach können wir ohne Zweifel feststellen, dass das vor-
liegende Gesetz vom 16. September 1899 rückwirkende Kraft
nicht hat. Diese Feststellung führt aber in Verbindung mit den
bisherigen Ergebnissen unserer Untersuchung zu dem Resultate,
dass alle diejenigen bürgerlichen Rechtsstrei-
tigkeiten, welche am 31. Mai 1906 beidem Amts»-
gericht lin BerlinaufGrundvonBeziehungen
109 Druckschf. d. Hauses d. Abgeordneten 1899. Bd. IV S. 2451. Den-
selben Standpunkt hat gelegentlich der Beratung des Entwurfs Dr. v. Drenk-
mann im Herrenhause vertreten: Sten. Ber. über die Verhandl. d. preuss.
Herrenhauses 1899. S. 411/412.
110 Sjehe die Anmerkung der Herausgeber der Zeitschrift für deutschen
Zivilprozess bei BETZINGER a. a. O. S. 446; Annalen der badischen Gerichte
Bd. 56 S. 379; vgl. auch die bei KoPpEns a.a. 0. S. 231 abgedruckte Ent-
scheidung und STÖLZEL a. a. O. S. 51; Jastrow a.a.O. Bd. 34 der Zeit-
schr. f. deutschen Zivilprozess S. 437/38 und S. 463.