Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

— 560 — 
zuseinem Sprengel oder einem Orte dieses 
Sprengels anhängig sind, weiterhin von dem 
Amtsgericht Berlin-Mitte zu erledigen sein 
werden. Dass das Amtsgericht Berlin-Mitte 
auch die übrigen, nichtinfolge „örtlicher“ Be- 
ziehungen beidem Amtsgericht Iin Berlin an- 
hängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 
zuerledigen haben wird, ergibt sich aus dem 
obenim Abschnitt HI geschilderten Wesen des 
Gerichts. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wird eben identisch 
sein mit dem bisherigen Amtsgericht I in Berlin !!!, 
v. 
Das in den vorhergehenden Ausführungen für alle an- 
hängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gewonnene Resultat 
findet für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten i. e. S. noch seine 
Bestätigung in der besonderen Vorschrift des $ 263 CPO., wel- 
cher lautet: 
„Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit 
der Streitsache begründet. Die Rechtshängigkeit hat folgende 
Wirkungen: 
— 2. Die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine 
Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.“ 
111 Wie oben Anm. 9 erwähnt, unterscheidet STÖLZEL a. a. O. S. 65 zu- 
treffend zwischen der — in der vorliegenden Abhandlung allein in Frage kom- 
menden — „Zuständigkeit“ des Gerichts und seiner Pflicht zur „formel- 
len“ Erledigung sämtlicher Eingänge. Auf Grund dieser letzteren Pflicht 
liegt dem angerufenen, aber unzuständigen Gericht gleichwohl die formelle 
Erledigung ob. Es muss daher der Vorsitzende des Amtsgerichts I in Berlin 
auf eine bei ihm erst am 31. Mai 1906 eingereichte Klage, auch wenn die 
Zustellung und damit die Begründung der „Anhängigkeit* nicht mehr an die- 
seın Tage erfolgen kann, Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amts- 
gericht I in Berlin anberaumen. Erst in der Verhandlung wird dann dieses 
nunmehr die Bezeichnung Amtsgericht Berlin-Mitte führende Gericht seine 
Unzuständigkeit auszusprechen haben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.