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nicht können. Für die Anwendbarkeit des Gesetzes kommt es
auch garnicht darauf an, dass der Gesetzgeber alle überhaupt
möglichen Fälle durchdacht hat, sondern vielmehr darauf, wel-
ches Prinzip er mit seiner Bestimmung hat zur Durchführung
bringen wollen!!* Dies Prinzip kommt aber auch in den Mo-
tiven zum Ausdruck. Es geht offenbar dahin, dass das einmal
mit der Sache befasste, zuständige Gericht den Rechtsstreit zu
erledigen hat. Ganz richtig sagt BETZINGER: „Der Zweck jeder
Rechtshängigkeitsbestimmung besteht doch darin, dass nicht zwei
Gerichte nach einander mit derselben Sache befasst werden sol-
len, weil durch einen derartigen Wechsel in der Person der
Richter die Raschheit, Sicherheit und Einheitlichkeit des Ver-
fahrens gefährdet erscheint*!!5, Dies trifit auch alles auf den
Fall einer Aenderung der Gerichtsorganisation zu. Dafür spricht
schon die generelle Fassung des Paragraphen. Aus der Stel-
lung desselben im System kann jedenfalls nicht unbedingt auf
seinen. Inhalt geschlossen werden 1°,
Sonach findet $ 263? CPO. auch auf den Fall einer Be-
zirksänderung Anwendung. Dies ist auch der Standpunkt der
gesamten neueren Literatur!!”. Auch in der Judikatur ist er
mehrfach zur Geltung gekommen!!$,
114 WacH 0.0.0, IS. 257/58; DERNBURG, Pandekten 4. Aufl. I S. 78.
115 BETZINGER 8.2.0. S. 441,
10 Wach a.a. 0. IS. 280.
117 So: GAUPP-STEIN a. a. 0. I S. 579 Anm. II B zu $ 263; PETERSEN-
ANGER 8. 8.0. I S. 520 Anm. 12 zu 8 263; STRUCKMANN und KooH 8. a. 0.
1 S. 828 Anm. 4 zu $ 2638; von Wıumowskı und LEvY a.a.0. I S. 402
Anm. 3 zu $ 235 CPO. a. F. und II S. 1258 Anm. 1 zu $ 12 GV.; Begrün-
dung zum Entwurf eines Gesetzes betreffend die Gerichtsorganisation für
Berlin und Umgebung i. d. Sammlungen der Drucksachen des Hauses der
Abgeordneten 1899. Bd. IV S. 2451; STÖLZEL a. a. O. S. 61.
118 Das OLG. Hamm führt in einem Beschlusse vom 5. August 1892
aus: „Die Sache ist unzweifelhaft durch Zustellung der Klageschrift und
Ladung anhängig geworden. Damit ist aber nach $ 235 (a. F.) CPO. die
Zuständigkeit des Landgerichts E als Prozessgericht festgestellt und diese
einmal begründete Zuständigkeit wird durch das Gesetz vom.... (sc. Or-