Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Der Einwand des forum non conveniens. 
Von 
Rechtsanwalt Dr. C. H. P. InHuLsen, Birkbeck Bank Chambers, 
Holborn, London C.W. 
  
„Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die 
Wahl“ (R.O.P.O. $ 35). Der Kläger darf dasjenige forum wäh- 
len, welches für den Beklagten am wenigsten bequem gelegen 
ist, z. B. kann ein in Berlin domizilierter Gläubiger, welcher die 
Wahl zwischen Konstanz und Berlin hat, in Berlin klagen, um 
seinem in Konstanz domizilierten Schuldner die Prozessführung 
zu erschweren. Der Begriff des forum non conveniens ist mithin 
in unserer deutschen Heimat ein wohlbekannter. Anders liegt 
die Sache bezüglich des Einwands des forum non conveniens. 
Der 8 266 des B.G.B. hat allerdings den römisch-rechtlichen 
Satz, dass derjenige, welcher von seinem Rechte Gebrauch macht, 
niemanden verletzt, zu Grabe getragen und die Ausübung eines 
Rechtes für unzulässig erklärt, wenn sie nur den Zweck haben 
kann, einem anderen Schaden zuzufügen. Theoretisch ist damit 
wohl auch in Deutschland die Möglichkeit des Einwands des 
forum non conveniens gegeben. Praktisch dürfte es indessen in 
dem obigen Beispiele dem Beklagten höchst schwer fallen, den 
Nachweis zu führen, dass die Wahl des. Berliner forum nur den.
	        
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