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Zweck haben kann, ihm Schaden zuzufügen. Verhältnismässig
leichter dürfte der Beweis sein, falls ein in England domizilierter
Gläubiger seinen ebenfalls in England domizilierten Schuldner,
welcher Vermögen in Berlin besitzt, aus einer rein englischen
Rechtssache in Berlin verklagen sollte. Der Beklagte könnte
hier geltend machen, dass eine nach englischem Recht zu ent-
scheidende Sache besser in. England abgeurteilt wird, und dass
die Wahl des Berliner forum die Beweisführung erschwere.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob in einem derartigen Falle
das deutsche Gericht den Einwand des forum non conveniens
zulassen würde. Unsere deutschen Gerichte werden schwerlich
vor diese Frage gestellt werden, solange unsere heutigen Rechts-
verhältnisse fortdauern, welche zu rein chikanösen Klagen sehr
wenig ermuntern.
Chikanöse Kläger haben jedenfalls weit bessere Chancen
unter Rechtsverhältnissen, wie sie in England gegeben sind. Die
Mühen und Kosten englischer Prozesse stehen unter Umständen
gänzlich ausser Verhältnis zum Streitobjekte und. können der-
artig bedeutende sein, dass der obsiegende Beklagte trotz Er-
stattung der Kosten den Prozess mit einem empfindlichen Ver-
luste abschliesst. Ist in einem derartigen Falle der Kläger eine
Person, von welcher nicht einmal eine Kostenerstattung erwartet
werden kann, so ist der Beklagte häufig geneigt, zwecks Ver-
meidung eines Prozesses selbst eine unbegründete Forderung
durch eine Vergleichszahlung zu erledigen. Diese Rechtsver-
hältnisse können auch von nicht in England domizilierten Gläu-
bigern ausgebeutet werden, und einer derartigen Ausbeutung
gegenüber ist der Einwand des forum non conveniens von grosser
praktischer Bedeutung.
Die englische Lehre vom forum non. conveniens — und
gleichzeitig die schottische und amerikanische — sind kürzlich
eingehend. in einer Entscheidung erörtert worden, welcher der
folgende Tatbestand zu grunde lag.