Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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das der Aktiengesellschaft — wurde in Edinburgh geführt. 1899 
trat die Aktiengesellschaft in Liquidation, anfänglich freiwillig 
und später unter gerichtlicher Aufsicht. Ihre sämtlichen Bücher 
und Urkunden befinden sich beim Liquidator in Edinburgh. Im 
Verlaufe des Prozesses würden zahlreiche Zeugen vorzuführen 
sein, welche sämtlich in Schottland wohnen; es würden ferner 
unter eventuell beträchtlichen Schwierigkeiten zahlreiche Urkun- 
den über schottische Vorgänge zu produzieren sein, und wahr- 
scheinlich würden auch die Rechte und Pflichten der Parteien 
nach schottischem Rechte beurteilt werden müssen. Offenbar 
ist eine derartige Sache, wenn möglich, in Schottland abzuur- 
teilen. Würden die Beklagten ihre Zeugen und Urkunden nach 
London zu schaffen und während der ganzen Dauer einer der- 
artigen Hauptverhandlung hier zur Verfügung zu halten haben, 
so läge darin eine schwere Bedrückung für die Beklagten. Die 
Mühen und Kosten würden in absolut keinem Verhältnis zu dem 
geringen Streitobjekt stehen. Die Klage ist nahezu 5 Jahre 
nach der Liquidation der Aktiengesellschaft erhoben worden, und 
zwar von dem Kläger allein. Der klägerische Anwalt behauptet 
allerdings, dass er noch zahlreiche andere Aktionäre vertrete, 
er erklärt indessen nicht, dass dieselben den Kläger unterstützen 
und das Resultat dieses Prozesses als auch für sich bindend ak- 
zeptiern werden, oder dass diese Klage eine im Interesse zahl- 
reicher Aktionäre erhobene Versuchsklage sei. 
Beklagte lassen vortragen, da ein geeignetes Gericht in 
Schottland gegeben sei, könne dem Kläger aus der Klageerhe- 
bung in England kein Vorteil erwachsen, welcher erlaubt sei; 
Kläger habe nicht bona fide, um einen Rechtsanspruch geltend 
zu machen, in England geklagt, sondern aus Schikane und nur 
um die Bank, unter dem Deckmantel der Geltendmachung eines 
Rechtsanspruchs, zu ‚belästigen, in der Hoffnung, die Bank werde, 
um den Mühen und Kosten eines englischen Prozesses zu ent- 
gehen, den Anspruch, obschon nicht begründet, durch eine Ver-
	        
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