Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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eine Klage nur dann ab, falls sie die Ueberzeugung gewinnen, 
dass andernfalls eine Ungerechtigkeit begangen wird, 
Einzelne englische Entscheidungen, welche Vermögensmassen 
oder fiduziarische Auflagen beordnen, erwäbnen die Lehre vom 
forum non conveniens. Z. B. heisst es in Ewing v. Orr Ewing 
(10 App. Cas. 453): — „Es ergibt sich ferner, dass die Lehre 
vom forum non conveniens, welche in England bei vorliegender 
Zuständigkeit, abgesehen von Klagezustellungen im Auslande, 
selten in Frage kommt, es sei denn, dass eine tatsächliche Kla- 
genkonkurrenz gegeben ist, in Schottland weiter reicht und die 
Ausübung der Zuständigkeit verhindern kann, sofern das Gericht 
die Ueberzeugung gewinnt, dass die Klage in einem bequemeren 
forum hätte erhoben und wirksam betrieben werden können, wenn 
dies auch tatsächlich nicht geschehen ist.“ Es handelte sich da- 
mals um einen Fall derjenigen Klasse, in welcher es notwendig 
werden kann, die gedachte Doktrin anzurufen. Ein Fall, in 
welchem dieselbe auf Klagen transitorischer Natur, wie die hier 
vorliegende, angewendet worden ist, ist nicht zitiert worden. Viel- 
leicht besteht kein wirklicher Unterschied zwischen der schotti- 
schen Praxis und unserem Satze, wonach die Gerichte ein- 
schreiten sollen, um chikanöse Prozeduren zu verhindern, welche 
sich mit einer gehörigen Rechtsprechung nicht vereinigen lassen. 
In Mc Henry v. Lewis (22 Ch. D. 408) heisst es: „Das allge- 
meine Prinzip ist, dass, so oft Chikane oder Bedrückung vor- 
liegt, das Gericht einschreitet, um einen Missbrauch des gericht- 
lichen Verfahrens zu einem ungerechten Ende zu verhindern.* 
Sollte z. B. in England dieselbe Person gegen dieselbe Person 
zwei Klagen vor verschiedenen, derselben Prozessordnung unter- 
worfenen Gerichten erheben, oder würden die Urteile zu den- 
selben Remeduren führen, so ist die Erhebung von zwei Klagen, 
obschon nur eine gegeben ist, prima facie chikanös. Die Er- 
hebung von zwei Klagen kann, wenn auch nicht notwendiger- 
weise, ferner dann chikanös sein, wenn derselbe Kläger densel-
	        
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