Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

— b71 — 
ben Beklagten sowohl in England, wie auch im Auslande ver- 
klagt. Weitere Beispiele geben Mc HENnRY v. LEwis und Hy- 
MANN v. HELM (24 Ch. D. 531). Von der Befugnis, einen Pro- 
zess wegen Chikane einzustellen, wird das Gericht indessen nur 
sehr vorsichtig Gebrauch machen dürfen. In Mc Henry v. LEwIs 
wird ausgesprochen: „Es ist eine mit der äussersten Vorsicht 
auszuübende Befugnis. Bevor man einen Kläger, welcher einen 
Klageanspruch hat, in der Mitte eines Prozesses am Weiterbe- 
triebe behindert, bedarf es einer reiflichen Prüfung.“ In Fällen, 
wo unsere Gerichte von ihrer Zuständigkeit gehörigerweise Ge- 
brauch machen können, stehen dieselben auch den Ausländern 
offen, welche Rechte gegen unsere Korporationen, Gesellschaften 
und Bürger zu verfolgen wünschen. Wenn wir nun auch eine 
Beschränkung dieser Freiheit sorgfältig zu vermeiden haben, so 
dürfen wir doch keinen Missbrauch unserer Gastfreundschaft ge- 
statten. Die Schwierigkeit liegt nicht in der Feststellung der 
bier anzuwendenden englischen Rechtssätze, sondern in der Anwen- 
dung derselben. Das Gericht hat sich einerseits zu vergewis- 
sern, dass die Prozesseinstellung keine Ungerechtigkeit bedeutet, 
und muss andererseits einschreiten, falls Chikane und Bedrük- 
kung vorliegen, welche für den Beklagten eine derartige Unge- 
rechtigkeit bedeuten, dass man sagen kann, die Klage hätte bei 
dem Prozessgerichte nicht erhoben werden sollen, und falls eine 
Klage bei einem anderen, zuständigen und offenstehenden Ge- 
richte diese Ungerechtigkeit nicht enthalten würde. Eine Klage 
kann aus verschiedenen Gründen chikanös sein. Sie kann 
so frivol sein, dass sie offensichtlicherweise niemals durchdringen 
kann; alsdann ist dieselbe einzustellen; sie ist nur deshalb er- 
hoben, um den Beklagten zu belästigen. Dass der Kläger bona 
fide annahm, er habe einen rechtlichen Anspruch, führt noch 
nicht notwendigerweise zu einer abweichenden Entscheidung. Er 
kann sich eine verkehrte Anschauung gebildet haben, wie sie 
kein verständiger Mensch haben darf. Es kommt nicht auf die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.